| Ein erwachsener Mann kann seinem Vornamen nicht den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzufügen, wenn er keinen wichtigen Grund dafür vorbringen kann. |
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier die entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen, der die Eintragung eines weiteren Vornamens beantragt hatte. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Mann nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht. Auch insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Mann nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 7.7.2014, 6 K 392/14.TR, Abruf-Nr. 142811 unter www.iww.de.
Schreibe einen Kommentar