| Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. |
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Klägers hin, dem 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden waren. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.
QUELLE | BAG, Urteil vom 19.7.2016, 3 AZR 134/15, Abruf-Nr. 187986 unter www.iww.de.
| Nimmt ein Autohausverkäufer an einem illegalen Autorennen teil, kann ihm der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Der Arbeitgeber hatte seine Kündigung damit begründet, dass der Kläger in der Nacht vom 17. auf den 18.3.16 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe. Dabei habe er mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln missachtet. Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft der Beklagten unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei der Kläger bereits abgemahnt worden. Dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar.
Der Kläger wendet ein, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört. Offenbar habe sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zu nutzen, um den Dieb zu verfolgen. Der Kläger rügt zudem, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigt dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers handelt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer wurde durch sein Verhalten schwer erschüttert. Zudem ist dadurch das Ansehen des Autohauses gefährdet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Klägers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden war. Dabei war ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Die Kammer hat zudem eine Beweisaufnahme durchgeführt. Danach ist sie der Überzeugung, dass der Arbeitgeber die nach dem Betriebsverfassungsgesetz notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
QUELLE | Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2016, 15 Ca 1769/16, Abruf-Nr. 187906 unter www.iww.de.