| Erhält ein Architekt den Auftrag, bei „wichtigen Arbeiten“ und „Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle“ nachzuschauen bzw. auf die „Knackpunkte der Bauausführung“ zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen. |
Das musste sich ein Architekt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Dieser war vom Bauherrn nur damit beauftragt worden, kritische bzw. wichtige Bauarbeiten zu überwachen. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenbasis.
Seine Haftung sei nach Ansicht des Gerichts aber nicht wegen der – im Vergleich zu der für die Objektüberwachung nach HOAI geschuldeten Vergütung – geringen Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Der Haftungsumfang bestimme sich grundsätzlich nicht nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. Er richte sich vielmehr nach dem vertraglichen Leistungssoll. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, ob und mit welcher Intensität der Architekt die Arbeiten hat überprüfen müssen. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung sei insbesondere bei „drückendem Wasser“ oder „aufstauendem Sickerwasser“ keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden müsse. Der Architekt hätte hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er für die entstandenen Schäden haften.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015, 4 U 26/12, Abruf-Nr. 185254 unter www.iww.de.
| Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. |
Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das gibt Verbrauchern mehr Planungssicherheit. Etwa, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren sollen.
Widerrufs- und Kündigungsrecht
Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich
Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Etwa wenn sich die Vorstellungen des Bauherren ändern oder er bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hatte. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können.
Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.
Außerdem werden verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet: Zum Beispiel die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrags bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werks zu dokumentieren. Der Gesetzentwurf enthält zugleich spezielle Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag.
Bessere Gewährleistung
Darüber hinaus gibt es eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern: Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen. Und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen Unternehmern.
| Das Land Sachsen-Anhalt muss einem Motorradfahrer keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser trotz eines Warnschilds auf Rollsplitt ausrutscht und stürzt. |
Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg im Fall eines 32-jährigen Motorradfahrers entschieden. Dieser war auf einer Bundesstraße unterwegs, auf der der Straßenbelag ausgebessert worden war. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 m vor dem Rollsplittfeld war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.
Der Motorradfahrer durchfuhr die Kurve mit ca. 50 km/h. Dabei stürzte er und verletzte sich. Er meinte, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen. Daher verlangte er Schadenersatz in Höhe von knapp 3.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 EUR.
Das Gericht hat entschieden, dass das Land keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Den Unfall hat sich der Motorradfahrer selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Warnschilds hätte er sich auf die Situation einstellen müssen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplitt nicht ausrutscht. Erfolgt eine ausreichende Warnung vor einem Rollsplittfeld, ist die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr kann nicht verlangt werden.
Quelle | LG Magdeburg, Urteil vom 30.7.2015, 10 O 352/15, Abruf-Nr. 145954 unter www.iww.de .
| Wird durch den Regelverstoß eines Fußballspielers der Gegner verletzt, löst dies keine Schadenersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. |
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall zweier Fußballspieler entschieden. Der Kläger hatte versucht, einen vom Torwart abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen. Dazu bewegte er seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der beklagte Gegenspieler den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.
Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem „hohen“ Bein gespielt und „voll durchgezogen“ habe. Der Beklagte hielt dem Kläger einen „zu tiefen Kopf“ vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.
Das Landgericht als erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß „nach oben gezogen“ und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.
Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte nach Auffassung des Gerichts nicht für Verletzungen beim Fußballsport, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Beim Fußballspiel komme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Wird dabei der Gegner verletzt, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Nur dann hätte er die Grenze zur Unfairness überschritten. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten nicht zu widerlegen, dass er nur versucht hatte, den Ball zu erreichen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte. Als Folge hat dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen.
Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 10.9.2015, 3 U 382/15, Abruf-Nr. 145950 unter www.iww.de.
| Das Amtsgericht Hannover hat eine hannoversche Diskothek verurteilt, an einen klagenden promovierten hannoverschen Rechtsanwalt 1000 EUR Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen und künftig Benachteiligungen des Klägers aus Gründen der ethnischen Herkunft zu unterlassen. |
Das Gericht sieht es als bewiesen an, dass der Kläger am späten Abend des 13.7.14, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, aus Gründen seiner Dunkelhäutigkeit nicht in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen wurde. Der Kläger, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist dunkelhäutiger Deutscher. Nach Vernehmung von sieben Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft dem Anlass durchaus entsprechend gekleidet und auch nicht alkoholisiert war. Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass „in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war“.
Wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde der Inhaber der Diskothek verurteilt, an den Kläger 1000 EUR Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zu zahlen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschreckungswirkung entfalten kann. Außerdem hat die Beklagte es künftig zu unterlassen, dem Kläger aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.
Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.11.2015, 549 C 12993/14, Abruf-Nr. 145951 unter www.iww.de.
| Ältere Menschen werden häufig Opfer von falschen Abmahnungen und betrügerischen Inkassoforderungen. Häufig werden die geforderten Beträge bezahlt. Problematisch ist, dass manche Schreiben mit Briefkopf, Logo und Überweisungsträger echten Inkassoschreiben sehr ähnlich sehen. |
Sie sollten also genau nachhalten, ob die genannten Waren und Dienstleistungen tatsächlich bestellt wurden. Weiter ist zu prüfen, ob in dem Schreiben der Auftraggeber bzw. Gläubiger sowie die Forderung klar bezeichnet wird, denn seriöse Inkassounternehmen machen genau das. Betrugsgefahr droht bei Rechtschreibfehlern, einkopierten Briefköpfen oder Logos. Auch ist es sinnvoll zu prüfen, ob das Inkassounternehmen in Deutschland zugelassen ist. Dies ist im Internet auf www.rechtsdienstleistungsregister.de möglich. Sind Mandanten unsicher, helfen auch die örtlichen Verbraucherzentralen.
| Schreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. |
Das hat das OLG Hamm entschieden. Im konkreten Fall hatte sich das Amtsgericht geweigert, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung ins Vereinsregister einzutragen, weil die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war. Die Satzung sehe eine schriftliche Einladung vor, der Verein habe die Mitglieder aber nur per E-Mail zur Versammlung eingeladen.
Das OLG sah das anders und gab dem Verein recht. Das Schriftformerfordernis in der Satzung unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Dort strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertrags, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung seien diese Funktionen aber von untergeordneter Bedeutung. Die Schriftform solle lediglich gewährleisten, dass die Mitglieder von der Versammlung Kenntnis erlangen. Dem Formzweck werde deshalb genügt, wenn Einladung und Tagesordnung per E-Mail übermittelt würden. Auch einer Unterschrift des Vorstands bedürfe es nicht.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2015, 27 W 104/15, Abruf-Nr. 145567 unter www.iww.de.
| Eine Mieterhöhung hat auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. |
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit teilweise seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Betroffen war in dem Fall der Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag sind die Wohnfläche mit 156,95 qm und die monatliche Miete mit 811,81 DM angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 210,43 qm.
Die Vermieterin verlangt vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der derzeitigen Bruttokaltmiete von 629,75 EUR auf insgesamt 937,52 EUR. Dies begründet sie damit, dass sie nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften die momentan geschuldete Miete um 15 Prozent (94,46 EUR) erhöhen dürfe. Darüber hinaus sei sie berechtigt, die Miete entsprechend weiter anzuheben, da die vertraglich vereinbarte Wohnfläche um 33,95 Prozent überschritten sei. Der beklagte Mieter hat nur einer Mieterhöhung um 94,46 EUR zugestimmt. Die auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um weitere 213,31 EUR gerichtete Klage der Vermieterin ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Die Richter am BGH entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich sei deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich. Etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße könnten im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen. Anderenfalls würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt. An seiner früheren Rechtsprechung hält der BGH deshalb nicht mehr fest. Bisher musste sich der Vermieter an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen, wenn die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent betrug.
Für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist, gilt nun Entsprechendes. Hier kann der Vermieter die Miete gemäß § 558 BGB ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen (niedrigeren) Wohnfläche erhöhen.
Neben der Berücksichtigung der wirklichen Wohnungsgröße im Rahmen der allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften (§ 558 BGB) – das heißt unter Beachtung der Kappungsgrenze – besteht für den Vermieter keine weitere Möglichkeit, die Miete einseitig anzupassen. Insbesondere ergibt sich aus einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag noch kein Anwendungsfall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dem steht bereits entgegen, dass es regelmäßig in die Risikosphäre des Vermieters fällt, die tatsächliche Wohnfläche zutreffend zu ermitteln.
Quelle | BGH, Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14, Abruf-Nr. 145948 unter www.iww.de.
| Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. |
Das musste sich eine Mieterin vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Ihr Mietverhältnis war vom Vermieter fristlos gekündigt worden. Der Vermieter begründete das damit, dass sie über ihn als Vermieter ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten gemacht habe. Konkret warf ihr der Vermieter vor, dass sie sich gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert habe. Sie soll behauptet haben, dass er so geldgierig sei, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter abzocken. Sie wäre entsetzt, da der Vermieter sie sexuell bei einem Besuch in der Wohnung belästigt habe.
Die Mieterin zog nach der fristlosen Kündigung jedoch nicht aus. Sie bestritt, diese Äußerungen gemacht zu haben. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin gab ihm recht. Sie verurteilte die Mieterin, die Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen zu räumen.
Das Gericht hat die Mieter vernommen, denen gegenüber sich die Mieterin abfällig geäußert hat. Diese Zeugen bestätigten, was der Vermieter vorträgt. Die Richterin glaubt ihnen. Aus ihren Aussagen wurden auch die näheren Umstände deutlich. So hat die Mieterin wohl versucht, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Vermieter wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dass diese dies selbst wollten. Sie hat ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie sich bemühte, andere Mieter derart vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, dass diese sich mit ihrer Unterschrift dem von ihr verfassten Schreiben anschließen.
Die Anschuldigungen der Mieterin sind nach Ansicht des Gerichts derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Vermieter habe die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin habe völlig ohne Anlass die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Die Behauptungen sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.
Obwohl die Mieterin keine Mietrückstände hatte, gewährte das Gericht nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs. Der Mieterin sei zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern bis sie anderen Wohnraum gefunden habe. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass sich die Mieterin seit dem Ausspruch der Kündigung am 2.12.14 bis zum Tag des Urteils am 19.3.15 nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat. Nach eigenen Angaben der Mieterin würde diese über eine weitere kleine Wohnung in München verfügen. Das Gericht weiter: Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt wurde liegt daran, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 19.3.2015, 412 C 29251/14, Abruf-Nr. 145949 unter www.iww.de.
| Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. |
Mit dieser Klarstellung entschied der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsstreit um Urheberrechte zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Sache selbst bedeutet das, dass Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen oder Filmhersteller keine Schadenersatzansprüche oder Wertersatzansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können. Es bestehen auch keine Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler.
Quelle | BGH, Urteil vom 17.9.2015, I ZR 228/14, Abruf-Nr. 182143 unter www.iww.de.