| Die Anordnung, ein vor Kriegsende ohne Baugenehmigung erbautes Wohnhaus abzureißen, kann rechtswidrig sein. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Der Rheinisch-Bergische Kreis hatte der Eigentümerin eines Wohnhauses im Sommer 2012 aufgegeben, das Gebäude zu beseitigen. Später hatte er ein Zwangsgeld angedroht. Für dieses Gebäude existiere keine Baugenehmigung. Es sei auch keine beantragt worden. Das Gebäude liege im Außenbereich. Daher sei es auch nicht genehmigungsfähig. Gegenüber der in dem Haus lebenden Mutter der Eigentümerin erließ der Kreis eine Duldungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Klagen im Jahr 2013 ab.
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat sein Urteil im Wesentlichen so begründet: Das Wohnhaus sei bereits vor Ende des zweiten Weltkriegs errichtet worden. Der Rheinisch-Bergische Kreis hätte daher in Erwägung ziehen müssen, aufgrund einer sogenannten „Stichtagsregelung“ nicht gegen den „Schwarzbau“ einzuschreiten. Dafür spreche nicht nur, dass das Gebäude seit mehr als 70 Jahren existiere und die Bauaufsichtsbehörde in diesem langen Zeitraum nichts dagegen unternommen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass vielfach Aktenbestände durch die Kriegsereignisse unvollständig geworden oder ganz verloren gegangen seien. Das könne die Behörde betreffen, aber auch die hinsichtlich einer Baugenehmigung beweisbelasteten privaten Eigentümer oder ihre Rechtsvorgänger.
Nach so langer Zeit fänden sich schließlich zumeist auch keine Zeugen mehr, die Auskunft über die Umstände der Errichtung eines Gebäudes geben könnten. Diese Gesichtspunkte müsse die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer im Gesetz vorgesehenen Ermessensbetätigung prüfen und angemessen berücksichtigen. Dies habe der beklagte Kreis versäumt. Die Abrissanordnung sei daher rechtswidrig.
Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2016, 7 A 19/14, Abruf-Nr. 185256 unter www.iww.de.
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