| Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar. |
Tauscht der Vermieter ursprünglich vorhandenen Fliesenboden auf einer Terrasse gegen Bankirai-Holzbelag aus, schafft er einen Zustand, der vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache abweicht. Der Holzbelag ist zu dem ursprünglich vorhandenen Fliesenbelag nicht vergleichbar. Derart wesentliche Veränderungen braucht der Mieter grundsätzlich nicht hinzunehmen.
Merke | Der Vermieter darf die Mietsache im Rahmen der ihm obliegenden Erhaltungspflicht nur unwesentlich verändern. Er ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten und wiederherzustellen.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 7.9.2016, 65 C 315/16, Abruf-Nr. 191991 unter www.iww.de.
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