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Baugesetzbuch: Frist für Ausübung des Wiederkaufsrechts von mehr als 20 Jahren kann unwirksam sein | Gemeinden können beim Verkauf von Grundstücken die Frist für ein Wiederkaufsrecht nicht über Gebühr in die Länge ziehen. | Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechenDeine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiertKommentar * Name * E-Mail * Website Δ
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