| Schreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. |
Das hat das OLG Hamm entschieden. Im konkreten Fall hatte sich das Amtsgericht geweigert, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung ins Vereinsregister einzutragen, weil die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war. Die Satzung sehe eine schriftliche Einladung vor, der Verein habe die Mitglieder aber nur per E-Mail zur Versammlung eingeladen.
Das OLG sah das anders und gab dem Verein recht. Das Schriftformerfordernis in der Satzung unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Dort strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertrags, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung seien diese Funktionen aber von untergeordneter Bedeutung. Die Schriftform solle lediglich gewährleisten, dass die Mitglieder von der Versammlung Kenntnis erlangen. Dem Formzweck werde deshalb genügt, wenn Einladung und Tagesordnung per E-Mail übermittelt würden. Auch einer Unterschrift des Vorstands bedürfe es nicht.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2015, 27 W 104/15, Abruf-Nr. 145567 unter www.iww.de.
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