Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Fahrzeugschaden

Reparaturkosten, Totalschaden, Sachverständigengutachten und mehr…

Die Höhe des Fahrzeugschadens wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag nachgewiesen. Die Höhe des Schadens setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen, z. B. Reparaturkosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zum Lackierer, Wertminderung, Ummeldekosten, Resttreibstoff im Tank, Kosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges, Umbau einer hochwertigen Stereoanlage, die Anschaffung eines sog. Interimsfahrzeuges etc.

Zu den weiteren Schadenspositionen gehören u. a. die Kosten des Sachverständigen, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standgeld, beschädigte Kleidung, Entsorgungskosten, Zinskosten und Finanzierungsschaden, eine Kostenpauschale in Höhe von ca. 30,00 € und die Gebühren Ihres Rechtsanwalts, d. h. Ihren Rechtsanwalt zahlt die gegnerische Versicherung für den Fall einer außergerichtlichen Regulierung.

Probleme ergeben sich regelmäßig bei Leasingfahrzeugen. Die Ersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung können jedoch grundsätzlich auch durch den Leasingnehmer geltend gemachten werden.

Erhebliche Abrechnungsunterschiede ergeben sich bei dem Vergleich einer Abrechnung auf der Basis eines Totalschadens oder auf Reparaturkostenbasis.

Wann auf der Basis eines Totalschadens und wann auf der Grundlage der Nettoreparaturkosten aus dem Gutachten abgerechnet werden kann, erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegt, ob der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert (sog. 100 %-Fälle) liegt, ob der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt (sog. 130 %-Fälle) oder ob der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigt.

Nach einer Reform des Schadensrechts zum 01.08.2002 regulieren die Haftpflichtversicherungen bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Unfallschäden ohne Mehrwertsteuer. Der Geschädigte hat nur dann einen Erstattungsanspruch auf Zahlung der Bruttoreparaturkosten, wenn nachgewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer auch tatsächlich bezahlt worden ist. Für eine Bruttoabrechnung muss deshalb eine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt werden. Wird keine Reparaturrechnung vorgelegt, erstattet die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners lediglich die Nettoreparaturkosten.

Mittlerweile neigen die Versicherungen dazu, insbesondere die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten zu kürzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 ein wegweisendes Urteil erlassen. Für Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre alt sind, gilt deshalb, dass grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt für die Abrechnung zugrunde zu legen sind. Für Fahrzeuge die älter als drei Jahre alt sind, kommt es darauf an, ob in der Vergangenheit Inspektionen, Reparaturen etc. in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder in einer „Hinterhof-Werkstatt“ durchgeführt wurden.

Kontaktieren Sie mich:

per Telefon: 0231-10877880
per Kontaktformular
per E-Mail

anwalt.de

Bewertungen

ansehen...