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Zugewinnausgleich

Bei Durchführung des Zugewinnausgleichs kann es zu erheblichen Vermögungsverschiebungen kommen…

Entgegen der in der Bevölkerung weit verbreiteten Auffassung ist bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der Eheleute nicht gemeinschaftliches Vermögen.

Die Vermögensmassen sind getrennt. Die Zugewinngemeinschaft endet u. a. mit der Zustellung des Scheidungsantrages an einen Ehepartner; dies ist der Stichpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes ( dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Eheschließung ) gehört.

Endvermögen ist das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten am Ende des Güterstandes gehört.

Hierzu ein grob vereinfachtes Beispiel:

Ermittlung des Zugewinns


Ehemann Anfangsvermögen

Endvermögen

Zugewinn

10.000,00 €

50.000,00 €

40.000,00 €

Ehefrau Anfangsvermögen

Endvermögen

Zugewinn

25.000,00 €

35.000,00 €

10.000,00 €

Der Ehemann muß einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.000,00 € zahlen.

( 40.000,00 – 10.000,00 = 30.000,00 € : 2 = 15.000,00 € )

Hinweis: Das Recht des Zugewinnausgleichs ist zum 01.09.2009 reformiert worden. Seit dem 01.09.2009 besteht u. a. das Recht eines jeden Ehegatten, von dem anderen zum Trennungszeitpunkt Auskunft über die Höhe seines Vermögens zu verlangen. Diese Regelung dient dazu, dass Benachteiligungen eines Ehegatten durch Vermögensverschiebungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages vermieden werden. Es besteht jeweils eine Auskunft- und Belegpflicht, so dass einerseits die Verpflichtung besteht, die Höhe des Vermögens mitzuteilen und andererseits Belege (Kontoauszüge, Gutachten etc.) vorzulegen.

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