Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen…
Der sog. Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Dies bedeutet, daß mit dem Scheidungsantrag das Familiengericht über den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften entscheidet, egal ob die Eheleute dies möchten oder nicht.
In einer „klassischen“ Ehe betreut ein Elternteil die Kinder und der andere Elternteil arbeitet und erwirbt Rentenanwartschaften. Im Fall einer Scheidung würde ohne den Versorgungsausgleich einer der beiden Ehegatten höhere Rentenanwartschaften haben als der andere Ehegatte.
Versorgungsausgleich bedeutet demnach nichts anderes, als dass die Rentenanwartschaften zum Ende der Ehe zwischen Ehegatten gerecht geteilt werden sollen. Der Versorgungsausgleich wurde zum 01.09.2009 letztmalig reformiert.
Seitdem findet z. B. in den ersten drei Jahren nach Eheschließung ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt. In allen anderen Fällen wird der Versorgungsausgleich zwingend durchgeführt, es sei denn die Ehepartner haben beispielsweise durch Unterzeichnung eines Notarvertrages auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.
Der Versorgungsausgleich umfasst Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, beamtenrechtliche Anwartschaften, Ansprüche aus einem Versorgungswerk, Ansprüche aus einem privaten Altersvorsorgevertrag etc.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es notwendig, einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Den Fragebogen finden Sie auf dieser Homepage unter dem Thema „Download“.