Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Beim Unterhaltsanspruch unterscheidet man zwischen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheindung…

1. Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach dem Inhalt der jeweils aktuellen Hammer-Leitlinien (Düsseldorfer-Tabelle). Die Hammer-Leitlinien werden jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres aktualisiert und sind mit der Düsseldorfer-Tabelle identisch. Die jeweils gültige Tabelle finden Sie beispielsweise unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de

2. Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung kommt es für die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts auf die ehelichen Lebensverhältnisse an. Für die Ermittlung des Trennungsunterhalts ist es notwendig, das Nettoeinkommen beider Parteien zu berechnen und sodann nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, ehebedingter Verbindlichkeiten (Kredite etc.), Kindesunterhalt etc. das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens abhängig Beschäftigter sind die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate maßgeblich. Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse aus selbstständiger Tätigkeit sind die Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre maßgeblich.

Maß des Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse; sollten beispielsweise aus einer Ehe keine Kinder hervorgegangen sein, kommt es lediglich auf die Frage an, wer von den beiden Ehegatten mehr verdient. Es besteht keine Verpflichtung, sofort nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres besteht die Obliegenheit, den eigenen Bedarf sicherzustellen.

Aber auch hier gibt es selbstverständlich Einschränkungen, insbesondere bei der Betreuung von Kindern kommt es darauf an, ob die Betreuung der Kinder gewährleistet ist, wie alt die Kinder sind, ob der Ausübung einer Tätigkeit sonstige Hindernisse wie z. B. eine Erkrankung entgegensteht etc.

3. Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

Nach der Reformierung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 zählt der nacheheliche Unterhalt zu den umkämpftesten Scheidungsfolgen. Ein Unterhaltsanspruch kann sich ergeben aus

  • der Betreuung gemeinsamer Kinder
  • der Tatsache, dass ein Ehegatte aufgrund Alters oder Krankheit nicht in der Lage ist, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben
  • aufgrund der Tatsache, dass es einem Ehegatten nicht gelingt, eine angemessene Erwerbstätigkeit trotz nachgewiesener Erwerbsbemühungen zu finden
  • aus sog. Billigkeitsgründen, insbesondere nach langer Ehedauer und starker wirtschaftlicher Verflechtungen zwischen den Ehegatten
  • den Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts.

Nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 sind mittlerweile einige Jahre ins Land gezogen, so dass insbesondere der Bundesgerichtshof die Möglichkeit hatte, zu nahezu allen Themenbereichen die neue gesetzliche Regelung anzuwenden. Insbesondere hatte der Bundesgerichtshof die Möglichkeit klarzustellen, dass das Recht auf persönliche Betreuung der Kinder durch den betreuenden Elternteil zu Gunsten einer Fremdbetreuung aufgegeben wurde. Aufgegeben wurde darüber hinaus die sog. Lebensstandardgarantie, d. h. auch eine lange Ehedauer schützt im Einzelfall nicht immer davor, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte irgendwann einmal wieder arbeiten muss.

Aus diesem Grunde werden viele gerichtliche Verfahren zum Thema Herabsetzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen geführt. Bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung herabgesetzt und/oder befristet wird, spielen verschiedene Kriterien eine gewichtige Rolle, insbesondere die Ehedauer, das Alter des Unterhaltsgläubigers, akzeptierte Einschränkungen in der Lebensführung, um dem Unterhaltsschuldner eine Ausbildung zu ermöglichen, Vertrauensschutz bei längerfristig zu bedienenden Verbindlichkeiten, Verlust des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe, wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten, die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten während der Ehezeit, die Frage, ob im Rahmen des Zugewinns Kapitalvermögen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, das allgemeine Lebensrisiko, schicksalhafte Entwicklungen auf Seiten des Berechtigten, nachwirkende eheliche Solidarität und bei langjährigen Ehen der Gedanke des Vertrauensschutzes.

Bei der Frage der Befristung muss festgestellt werden, ob ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Hat beispielsweise die Ehefrau aufgrund der Eheschließung und der Geburt der Kinder eine Ausbildung abgebrochen und danach nicht mehr bzw. nur noch sporadisch gearbeitet, stellt sich selbstverständlich die Frage, wie die wirtschaftliche Entwicklung der Ehefrau ohne die Heirat und ohne die Geburt der Kinder gewesen wäre.

Juristen stellen diesbezüglich eine „retrospektive“ Prognose an, andere Berufsgruppen werfen einen Blick in die berühmte Kristallkugel.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Besuch beim Rechtsanwalt und Wahrsager besteht jedoch darin, dass bezogen auf jeden Einzelfall die vorbeschriebene Prognose mit Tatsachen untermauert werden muss. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen ehebedingter Nachteile trägt übrigens der Unterhaltspflichtige, d. h. derjenige, der verpflichtet ist den Unterhalt zu zahlen, muss beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen.

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