Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht werden häufig verwechselt. Wenn Eltern miteinander verheiratet sind, haben sie das gemeinsame Sorgerecht.

Im Falle einer Scheidung ist vorgesehen, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Eltern beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben, wonach das Sorgerecht beiden Eltern zustehen soll.

Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern berechtigt und verpflichtet sind, sich um die wesentlichen Belange des Kindes zu kümmern. Das Sorgerecht umfasst u. a. das Recht bestimmen zu dürfen, wo das Kind sich aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht), das Recht der Gesundheitsfürsorge, die finanziellen Interessen des Kindes etc.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und bedeutet, dass der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen gewährleistet werden soll. Bei einer Trennung wird äußerst selten ein Wechselmodell praktiziert, wonach die Kinder abwechselnd in der einen Woche bei dem einen und in der nächsten Woche bei dem anderen Elternteil sind. In der Regel haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und es finden Besuchskontakte zu dem anderen Elternteil statt. Im Interesse der Kinder und auch der Eltern bietet es sich an, flexible Regelungen zu finden, um die Besuchskontakte zu regeln. Erst wenn eine Besuchsregelung zwischen den Eltern nicht möglich ist, erfolgt eine Vermittlung durch das Jugendamt und – wenn auch sodann keine Regelung möglich ist – durch das Familiengericht.

Die Besuchskontakte sind für die Entwicklung des Kindes in der Regel wichtig, es sei denn, es existieren gravierende Gründe, die gegen eine Besuchsregelung sprechen. Im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes, d. h. die Interessen der Eltern müssen notfalls hinter den Interessen der Kinder zurücktreten. Die Eltern müssen sich immer vor Augen führen, dass der Streit um finanzielle Interessen strikt von den Fragen des Sorge- bzw. Umgangsrecht getrennt werden muss. Überhaupt haben Streitigkeiten auf Elternebenen nichts mit der Frage zu tun, ob und in welchem Umfang Besuchskontakte stattfinden.

Vermeiden Sie es bitte, die Kinder in Ihre streitigen Auseinandersetzungen einzubeziehen. Nicht die Trennung und Scheidung ist für die Kinder problematisch; im Gegenteil: Wenn die Eltern sich nicht verstehen und ohnehin Streitigkeiten an der Tagesordnung sind, dürfte es für die Kinder sogar besser sein, wenn die Eltern sich trennen.

Problematisch ist hingegen die Art und Weise der Trennung. Sollten Sie es schaffen, Ihren Kindern zu vermitteln, dass man sich auch gütlich trennen kann, weil man schlicht und einfach nicht zueinander passt, dürfte dies für die Kinder besser sein, als ein zwanghaftes Festhalten an einer kaputten Ehe. Wenn Sie nach der Trennung der Auffassung sind, Sie haben im Rahmen der Hausratsteilung nicht genügend Möbel erhalten oder ein finanzieller Ausgleich sei nicht gerecht erfolgt, sollten Sie dies keinesfalls den Kindern vermitteln. Diese sind definitiv der falsche Ansprechpartner, solche Themen sind für die Ohren Ihres Anwalts und nicht für die Ohren des Kindes bestimmt.

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