Haben sich die Parteien zur Trennung entschlossen, taucht u. a. die Frage auf, wer von Ihnen die gemeinsame Wohnung behalten darf.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, kann sich einer der Partner, soweit dies notwendig ist um eine sog. schwere Härte zu vermeiden, die Wohnung gerichtlich zuweisen lassen. Eine schwere Härte kann z. B. vorliegen, wenn die Ehefrau mit einem Säugling wegen nachgewiesener Mißhandlungen durch den Ehemann die Zuweisung der Wohnung begehrt. Es gibt selbstverständlich auch weniger krasse Fälle.
Der gesamte Hausrat sollte in einem detaillierten Verzeichnis aufgenommen werden. Treffen die Parteien keine einvernehmliche Vereinbarung zum Hausrat erfolgt die Teilung desselben auf Antrag eines der Ehegatten im Verhältnis 1 : 1.