Arbeitskampfrecht: Drittbetroffene Unternehmen haben beim Arbeitskampf keinen Schadenersatzanspruch
| Die von einem Streik der Fluglotsen am 6.4.09 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadenersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge. |
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