Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
Urteilskategorie
Urteilsarchiv

Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt: Ein zu kurzer Abstand nach Alkoholkonsum kann den Führerschein kosten

| Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein. |

Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

Der Mann war zuvor bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt.

Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle. Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein Neunfaches erhöht. Dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.

Der zuständige Strafrichter schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an. Er verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern. Außerdem entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf sechs Monate. Die gemessene BAK liege zwar „…geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war.“

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17, Abruf-Nr. 200129 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Keine Schadenersatzansprüche bei ungeklärter Schuldfrage

| Stoßen zwei Radfahrer zusammen, sind gegenseitige Schadenersatzansprüche unbegründet, wenn sich nicht aufklären lässt, wer von beiden den Unfall verursacht hat. |

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Zwar habe der eine Radfahrer im Bußgeldverfahren angegeben, er sei wohl „sehr weit links gefahren“. Das reichte den Richtern jedoch nicht aus, um die Schuldfrage zutreffend beantworten zu können. Die Angabe sei viel zu unspezifiziert. Selbst wenn der Radfahrer „sehr weit links gefahren“ wäre, müsse er nicht unbedingt in die Gegenfahrspur geraten sein. Sie wiesen daher die Schadenersatzklage des anderen Radfahrers ab.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 6.12.2017, 13 U 230/16, Abruf-Nr. 200130 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Reparatur gemäß Gutachten auch bei unbezahlter Rechnung

| Grundsätzlich darf sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen und den Auftrag zur Reparatur gemäß den gutachterlichen Feststellungen erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Rechnung bereits bezahlt hat. |

So sieht es das Amtsgericht Hattingen. Das Urteil begründet das damit, dass das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten geschützt sei. Anders als bei den sonstigen Schadenpositionen, so z. B. bei den Gutachtenkosten, wird der Reparaturauftrag vom Geschädigten nicht „freihändig“, sondern gestützt auf das Gutachten, erteilt. Und das macht den Unterschied aus. Wörtlich heißt das beim Amtsgericht: „Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.“

Quelle | Amtsgericht Hattingen, Urteil vom 14.11.2017, 6 C 11/17, Abruf-Nr. 198526 unter  www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Pkw mit Allrad, ein Reifen beschädigt, zwei ersetzt

| Wird bei einem Haftpflichtschaden ein Reifen beschädigt und werden auf der Achse beide Reifen erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, so kommt ein „Neu für alt-Abzug“ zwar in Betracht. Er ist aber im Einzelfall nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Die Reifen hatten noch ca. 5 mm Profil. Damit bekommt der Geschädigte nun 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Damit ist er zwar auf den ersten Blick wirtschaftlich bessergestellt, denn er muss die Reifen nun später ersetzen. Weil jedoch beim Allradfahrzeug alle vier Räder etwa den gleichen Abrollumfang haben sollen, muss er sie erneuern, wenn er irgendwann die anderen beiden Reifen ersetzt. Also kann er das unfallbedingt hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 2284/17, Abruf-Nr. 198795 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Kosten für Entfernung von Reparaturschmutz sind zu erstatten

| Der Geschädigte muss nicht hinnehmen, dass sein Unfallwagen bedingt durch die Reparatur verschmutzt wird. Wenn die reparaturausführende Werkstatt die Reinigungsarbeiten berechnet, sind ihm daher entsprechende Schadenkosten entstanden. Der Haftpflichtversicherer muss sie erstatten. |

So urteilte das Amtsgericht Landau in der Pfalz. Nach Ansicht des Gerichts ist es dabei auch unerheblich, ob manche andere Werkstätten für die Reinigung des Fahrzeugs im Hinblick auf unfall- oder reparaturbedingte Verschmutzungen nichts berechnen.

Quelle | Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 10.9.2017, 6 C 724/17, Abruf-Nr. 198886 unter www.iww.de.

Fahrverbot: Wer Einspruch einlegt, darf nicht dafür bestraft werden

| Hat ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht (z. B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid), darf ihm dies nicht zum Nachteil angerechnet werden bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt. |

Auf diesen eigentlich selbstverständlichen Verfahrensgrundsatz musste das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hinweisen. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten aus mehreren Gründen versagt, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Zu Unrecht, fanden die Richter am OLG. Sie machten in ihrer Entscheidung ebenfalls deutlich: Eine Fahrverbotsprivilegierung durfte hier auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe den Härtefall selber hervorgerufen. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er mit Blick auf den Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses den Bußgeldbescheid nicht hingenommen hat. Er musste das Fahrverbot nicht noch vor Antritt der neuen Tätigkeit verbüßen. Zwar drohte durch das Fahrverbot eine konkrete Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn das Fahrverbot nach dessen Antritt verbüßt werden müsste. Auch wenn dies drohte, durfte sich der Betroffene gleichwohl gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Andernfalls würde auch hier ein zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 9.11.2017, 3 Ss OWi 1556/17, Abruf-Nr. 199279 unter www.iww.de.

Verwaltungsrecht: Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

| Bevor die Behörde ein stillgelegtes Fahrzeug abschleppen lässt, muss sie erst versuchen, den Eigentümer zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern. |

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Fahrzeughalters. Der hatte sein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen stillgelegtes Kraftfahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt. Zugleich hatten sie einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Später ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug abschleppen und verwahren. Dafür verlangte sie vom Eigentümer rund 175 EUR. Dessen Klage gegen den Gebührenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte die Entscheidung und lehnte das Rechtsmittel der Stadt ab.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln. Ihn hätten sie erst auffordern müssen, das Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Aufwand mache es nicht unzumutbar, das von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehene Verwaltungsverfahren durchzuführen. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzugs behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch. Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus. Das gelte vor allem, da hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten offen, das Verfahren zu beschleunigen. Dies war hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten. Dabei sei die letzte Halteranschrift nicht mitgeteilt worden. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde. Dafür spreche auch nicht, dass der den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe. Es stehe nämlich nicht fest, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2017, 5 A 1467/16, Abruf-Nr. 199667 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Beim Auffahrunfall ist nicht immer der Auffahrende alleine schuld

| „Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“ Diese Weisheit in Verkehrsunfallsachen hat meist seine Berechtigung. Aber eben nicht immer, weil es auf den Einzelfall ankommt. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Autofahrer stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Die Richter am OLG werteten die Verschuldensanteile mit 2/3 aufseiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so der Senat. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete der Senat im konkreten Fall mit 1/3.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2017, 1 U 60/17, Abruf-Nr. 199668 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss vor dem Abschleppauftrag keine Marktforschung betreiben

| Der Geschädigte muss keine Marktforschung hinsichtlich der vom Abschleppunternehmer berechneten Preise betreiben. Das sei ihm in der Unfallsituation nicht zuzumuten, entschied das Amtsgericht Stuttgart. |

Das Urteil spricht auch noch zwei Selbstverständlichkeiten aus:

  • Die Polizei fungiert bei der Benachrichtigung des Abschleppunternehmers als Bote des Geschädigten. Sie hat in der Regel keine Auftraggeberfunktion.
  • Rechnet der Abschleppunternehmer überhöht ab, kann der Versicherer den überhöhten Betrag vom Abschleppunternehmer zurückfordern. Grundlage kann eine Abtretung der Rückforderungsansprüche vom Geschädigten an den Versicherer sein. Der Geschädigte jedenfalls ist zu schützen.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 723/17, Abruf-Nr. 198523 unter  www.iww.de.

Fahrgastbeförderung: Verkehrsbetrieb muss nicht unterschiedslos alle E-Scooter befördern

| Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Geklagt hatte eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete das OLG die KVG im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal auszuschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren. Seitdem gestattet die KVG die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet sie ein Rufbussystem an. Dort können Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen.

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren, dass die KVG die Beförderungsverweigerung unterlässt. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils ist eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen. Die Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren – anders als im damaligen Eilverfahren – nicht mehr verlangen, dass der KVG verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den neuen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit regelt sich nun nach dem Erlass. Es muss nicht befürchtet werden, dass die KVG E-Scooter nicht nach Maßgabe des Erlasses befördern wird. Sie hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die KVG die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die KVG während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem – mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen – genutzt werden kann.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 9.11.2017, 2 U 6/16, Abruf-Nr. 198696 unter www.iww.de.