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Familien- und Erbrecht

Betreuungsrecht: Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

| Eine Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Wird der Betreuer dennoch weiter tätig und schließt Geschäfte im eigenen Namen als Betreuer ab (hier Grabkosten), haftet er persönlich für die jeweiligen Beträge. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Dort hatte ein Betreuer am Tag nach dem Tod seiner betreuten Tante einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete er beim Bestattungsunternehmen eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Stadt. Dort heißt es u.a.: „Erdbestattung der Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug er seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Stadt stellte dem Mann Gebühren in Höhe von 2.171 EUR in Rechnung. Daraufhin erklärte der Mann die selbstschuldnerische Bürgschaft für nichtig. Gleichzeitig stellte der beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Mann habe daher keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit er im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein.

Der VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, der Zusatz „(Betreuer)“ hinter den Namen führe nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen. Er könne auch erfolgt sein, um die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Ein Laie müsse zwar nicht wissen, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt. Allerdings sei für ihn unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne. Verpflichtet werden könne allenfalls der Erbe des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft). Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Mann die Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung unterzeichnet. Damit habe er eindeutig erklärt, für die anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar. Sie spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2018, 1 S 419/18, Abruf-Nr. 204207 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

| Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in dem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, dessen Tochter Bühnentänzerin werden wollte. Sie hatte nach der mittleren Reife die Schule verlassen und an einer Hochschule erfolgreich den Studiengang Tanz abgeschlossen. Es gelang ihr jedoch nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie BAföG-Leistungen.

Das Land verlangte später von den Eltern Ausbildungsunterhalt in Höhe von 6.400 EUR. Das ist der Betrag, den das Land der Tochter an BaföG-Leistungen bewilligte. Eltern müssen dem fördernden Land derartige Zahlungen erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Richter am OLG entschieden jedoch, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden. Darum müssten sie dem Land die BAföG-Leistungen nicht erstatten. Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, müssten sie grundsätzlich die Kosten einer weiteren Ausbildung nicht mehr übernehmen. Ausnahmen hiervon würden nur unter besonderen Umständen gelten.

Die Eltern hätten ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Das spätere Studium der Psychologie sei keine Weiterbildung, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Sie habe immer Ballett getanzt. Die Ausbildung habe sie erfolgreich abgeschlossen. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Deswegen sei für sie erkennbar geworden, dass Bewerbungen im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2018, 7 UF 18/18, Abruf-Nr. 202133 unter www.iww.de.

Betreuungsrecht: Betroffener hat bei Betreuervorschlag Mitspracherecht

| Der Wille des volljährigen Betroffenen ist bei der Bestellung eines Betreuers mit zu berücksichtigen. Er darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. |

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass alle relevanten Umstände umfassend abgewogen werden. Dabei müssen sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die dagegen sprechen, die vorgeschlagene Person zu bestellen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen.

Für einen bindenden Betreuervorschlag muss der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Er muss auch nicht in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet.

Quelle | BGH, Beschluss vom 9.5.2018, XII ZB 553/17, Abruf-Nr. 201953 unter www.iww.de.

Erbrecht: Zur Grundbuchberichtigung muss ein Erbschein vorgelegt werden

| Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17, Abruf-Nr. 202572 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch im freiwilligen sozialen Jahr

| Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht. |

In dem Fall hatte ein geschiedenes Ehepaar ein minderjähriges Kind. Dies lebte bei der Mutter. Das Kind hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das vergütet worden ist. Die Mutter verlangt, dass der Vater auch für diesen Zeitraum Kindesunterhalt zahlt.

Das OLG entschied, dass der Unterhaltsanspruch auch während des freiwilligen sozialen Jahrs bestehe. Die Frage sei allerdings in der Rechtsprechung umstritten.

Die wohl überwiegende Ansicht verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Das Kind müsse nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit beenden.

Das OLG Frankfurt a. M. sah das jedoch wie das OLG Celle etwas differenzierter. Danach besteht auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Der Jugend-Freiwilligen-Dienst soll nämlich neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln. Diese verbessern als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es vertretbar, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für diese Zeit dem Grunde nach anzuerkennen.

Bei der beruflichen Orientierung wurde dem Kind hier empfohlen, im freiwilligen sozialen Jahr zu erproben, ob es für den angestrebten Beruf geeignet ist. Zwar ist das freiwillige soziale Jahr hier keine Voraussetzung für die Ausbildung. Aber die Umstände sind vergleichbar. Das freiwillige soziale Jahr dient hier im weiteren Sinne auch der Berufsfindung des Kindes. Es stellt neben der Gewinnung allgemeiner sozialer Kompetenzen auch einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar. Der BGH hat jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden. Er hat den Eltern insoweit abverlangt, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen, die nur auf einem leichten Versagen der jungen Volljährigen beruhen. Es ist daher davon auszugehen, dass das freiwillige soziale Jahr auch der Weiterbildung und Ausbildung des Kindes dient.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.4.2018, 2 UF 135/17, Abruf-Nr. 201037 unter www.iww.de; OLG Celle FamRZ 12, 995.

Erbrecht: Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug bei einem Abkömmling

| Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat. Der Pflichtteil wird durch letztwillige Verfügung entzogen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Nach der Entscheidung muss der Grund der Entziehung bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben und in der Verfügung angegeben worden sein. Wird die Pflichtteilsentziehung auf ihre Wirksamkeit geprüft, muss deshalb zunächst durch Auslegung ermittelt werden, worauf der Erblasser die Entziehung stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist dann an den gesetzlichen Anforderungen zu messen.

Die Richter machten weiter deutlich, dass der Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung formgerecht erklären muss. Nach dem Gesetz können nur die in der letztwilligen Verfügung „angegebenen“ Gründe zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Pflichtteilsentziehung ist daher nur wirksam, wenn neben einer entsprechenden Entziehungserklärung im Testament auch ein (zutreffender) Kernsachverhalt genannt wird. Es muss eine konkrete Begründung vorliegen, die bestimmbare Vorgänge nach Ort und Zeit bezeichnen muss. Der Erblasser muss allerdings nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten schildern. Es genügt vielmehr eine substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht.

Quelle | OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17, Abruf-Nr. 200631 unter www.iww.de.

Erbrecht: Erbe kann Zugang zum Facebookkonto des Verstorbenen verlangen

| Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (u.a. Facebook) geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Darum hat der Erbe einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mutter, die Zugang zum Facebookkonto ihrer verstorbenen Tochter verlangte. Die Tochter war im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunglück umgekommen. Facebook hat das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang ist auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Mutter möchte Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie will so herausfinden, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Die Richter am BGH gaben der Klage statt. Die Mutter habe einen Anspruch gegen Facebook. Ihr müsse der Zugang zum Benutzerkonto und die darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gewährt werden. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook. Dieser Vertrag ist auf sie als Erbin übergegangen.

  • Die Vererblichkeit des Kontos ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie sind zudem aus inhaltlichen Gründen unwirksam.
  • Der Vertrag ist auch nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Der Absender einer Nachricht kann nur darauf vertrauen, dass Facebook die Nachricht für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden. Entsprechend muss bei dessen Tod damit gerechnet werden, dass das Vertragsverhältnis vererbt wird.
  • Es stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Tochter sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.

Quelle | BGH, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364 unter www.iww.de.

Hausratsverteilung: Bei Zuweisung von Haustieren gilt die Regelung über Haushaltsgegenstände

| Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes. Bei dieser Einordnung als Haushaltsgegenstände ist aber zu berücksichtigen, dass Tiere keine Sachen im Rechtssinne sind. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Verfahren zwischen Eheleuten hin. Diese hatten sich getrennt und stritten über die Aufteilung des Hausrats und das „Sorgerecht“ für den gemeinsamen Hund. Die Richter machten deutlich, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsverteilung BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier zu berücksichtigen sind. Zudem sei auch auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu achten. Das betreffe insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel.

Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, 10 UF 1249/16, Abruf-Nr. 194175 unter www.iww.de.

Erbrecht: Ein Testament kann trotz Zweifeln wirksam sein

| Ist strittig, ob ein Testament wirklich vom Erblasser stammt, muss derjenige die Fälschung beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft. Kann er den Beweis nicht führen, ist das Testament wirksam. Auch Rechtshänder können mit ihrer linken Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen, urteilte das OLG Köln (3.8.17, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961  ). |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Nach dem Tod des Erblassers, der ledig und kinderlos verstorben war, stritten sich dessen Schwestern als mögliche gesetzliche Erben und die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als testamentarische Erben. Nachdem der Erblasser erkrankt war, trat eine Lähmung am rechten Arm auf. Das maßgebliche Testament wurde nach Eintritt der Lähmung errichtet.

Nach dem Tod des Erblassers meinten die Schwestern, gestützt auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten, dieses Testament könne nicht vom Erblasser stammen. Es sei – so der Gutachter – kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll. Dann müsste das Schriftbild wesentlich unregelmäßiger aussehen.

Dies reichte dem OLG als Nachweis für eine Fälschung nicht aus. Das Gericht hatte zusätzlich noch einen eigenen Gutachter bestellt. Der hielt es für möglich, dass der Erblasser das Testament erstellt hatte – aber eben auch nicht für bewiesen. Damit gehen etwaige Zweifel zulasten der Schwestern.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 unter www.iww.de.

Erbrecht: Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

| Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch ein gemeinschaftliches Testament. Insbesondere bei einer Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Sonst droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“. |

Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Das ist unproblematisch, wenn sich die Ehegatten einig sind. Dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, z. B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament.

Schwieriger ist es aber, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen das Testament ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Das sind alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich.

Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Es müssen aber besondere Voraussetzungen beachtet werden. So muss der andere Ehegatte noch leben. Zudem muss der Widerruf notariell beurkundet sein, auch wenn das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet wurde. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. „Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, die Ehegatten im gegenseitigen Vertrauen getroffen haben, nicht heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Daher ist auch eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde.“ Durch den wirksamen Widerruf werden die wechselbezüglichen Verfügungen beider Ehegatten automatisch unwirksam.

Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen.

Sofern im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche bloß einseitig getroffen worden sind, muss der Wille des verfügenden Ehegatten durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei kann es jedoch schnell zu Streit kommen. Es empfiehlt sich daher, eine fachkundige Beratung einzuholen, bevor ein gemeinschaftliches Testament errichtet wird.

Quelle | Hamburgische Notarkammer