Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Karin Tempel-Maier

Kündigungsrecht: Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

| Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Berufskraftfahrers hin. Dieser hatte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursacht. Dabei gab es Verletzte und größeren Sachschaden. Das Arbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.

Dem ist das LAG nicht gefolgt. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann möglich sei, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen könne. Hieran fehle es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen könne bei einer bestehenden Therapiebereitschaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.2014, 7 Sa 852/14, Abruf-Nr. 143280 unter www.iww.de.

Arbeitsvertragsrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung zur Beendigung alternierender Telearbeit

| Eine Vertragsklausel in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, die die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass bei der Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. |

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer überregional tätigen Bank als Firmenkundenbetreuer tätig war. Er hatte mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2005 alternierende Telearbeit vereinbart. Nach dieser Vereinbarung war er zu mindestens 40 Prozent an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung des Arbeitgebers, die je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung der Telearbeit. Dabei beteiligte er den Betriebsrat nicht.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Diese sei nur erfolgt, weil er sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen habe. Der Arbeitgeber meint, die Beendigung der Telearbeit sei nach der Vereinbarung wirksam. Er habe zudem eine Umstrukturierung des Vertriebs vorgenommen. Das neue Vertriebskonzept stehe der Telearbeit entgegen.

Das LAG hat der Klage ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam sei. Die Richter haben daher den Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Sie begründeten ihre Entscheidung mit den folgenden Argumenten. Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermögliche und nicht erkennen lasse, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sei unwirksam. Sie weiche von dem gesetzlichen Leitbild ab, wonach die Bestimmung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Es fehle zudem an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung alternierender Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Dies gelte auch, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbringe. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit. Daher ändere sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2014, 12 Sa 505/14, Abruf-Nr. 172665 unter www.iww.de.

Mobbing: Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

| Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mannes, der gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 EUR geltend macht. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.

Die Vorinstanz hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheide nach Ansicht des BAG hier aus. Ein bloßes Zuwarten sei nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründe nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestehe. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfe nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufseiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung dürfe in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen werde. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.

Quelle | BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13, Abruf-Nr. 143657 unter www.iww.de.

Sachverständigenhonorar: Handlingkosten: Wenn die Werkstatt den Gutachter unterstützt

| Muss das beschädigte Fahrzeug für eine ordnungsgemäße Besichtigung durch den Schadengutachter auf eine Hebebühne und wird diese samt Bedienpersonal von der Werkstatt gestellt, darf die Werkstatt dafür „Handlingkosten“ berechnen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Leutkirch. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer sorgfältigen Begutachtung, die seitens des Sachverständigen geschuldet ist, diese nicht innerhalb einer Viertelstunde erfolgen kann. Sie nimmt vielmehr längere Zeit in Anspruch. Zudem könne auch nicht ausschließlich die Zeit gerechnet werden, in der sich das Fahrzeug auf der Bühne befindet. Berücksichtigt werden müssten z.B. auch die Rangierzeiten. Es könne nicht erwartet werden, das die Werkstatt hierfür kostenlos Personal zur Verfügung stelle. Im Ergebnis muss der Versicherer des Schädigers daher die entstandenen Kosten erstatten.

Quelle | AG Leutkirch, Urteil vom 4.11.2014, 2 C 125/14, Abruf-Nr. 143331 unter  www.iww.de.

OWi-Recht: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

| Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem Pkw an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichts anhalten musste. Während dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.

Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Richter sprachen ihn frei. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014, 1 RBs 1/14, Abruf-Nr. 143218 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Oberlandesgericht Hamm klärt Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

| Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr – ausnahmsweise – auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Lkw-Eigentümers entschieden. Dessen Fahrer befuhr auf dem an der BAB 44 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke den zur Autobahnauffahrt führenden Zufahrtsweg. An diesen grenzen rechtsseitig ca. 18 schräg angeordnete Lkw-Stellplätze, von denen die Einfahrt in die Zufahrtsstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz rangierte der Lastzug der beklagten Transportfirma aus Bautzen. Beide Lastzüge stießen zusammen, als der klägerische Lastzug den Lastzug der Beklagten passierte. Vorprozessual hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftungsquote reguliert. Im Prozess hat der Kläger geltend gemacht, er könne 100 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen, und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 12.000 EUR begehrt.

Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Parkplätze dienten dem ruhenden Verkehr. Deswegen treffe der Ein- oder Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Im Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer gelte kein Vertrauensgrundsatz zugunsten eines “fließenden“ Verkehrs gegenüber einem dann wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden.

Etwas anderes könne aber anzunehmen sein, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienten. Handele es sich um eine baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, könne § 10 Straßenverkehrsordnung zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift sei von dem Ausparkenden zu verlangen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße habe er deswegen Vorrang einzuräumen. Den Charakter einer derartig bevorrechtigten Zufahrtsstraße habe der Zufahrtsweg, auf dem die Lastzüge der Parteien kollidiert seien. Der beklagte Lastzug sei deswegen gegenüber dem klägerischen Lastzug wartepflichtig gewesen. Da sich ein Verschulden des klägerischen Fahrers nicht feststellen lasse, sei es angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Fahrers der Beklagten gerechtfertigt, allein die Beklagte für den Unfall haften zu lassen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2014, 9 U 26/14, Abruf-Nr. 142917 unter www.iww.de  .

Ausfallschaden: Neun Tage Mietwagen plus vier Monate Nutzungsausfall

| Fehlen dem Geschädigten die finanziellen Mittel, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, muss der Versicherer für den gesamten Zeitraum bis zu seiner Zahlung für den Ausfallschaden einstehen. |

Das hat das Landgericht (LG) Bamberg einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Die Geschädigte hatte eine Putzstelle, der Ehemann war arbeitslos, zwei Kinder waren zu versorgen. Zwar ging es „nur“ um einen Wiederbeschaffungsaufwand von 1.600 EUR. Aber dass auch dieses Geld nicht zur Verfügung stand, hat das Gericht unter den gegebenen Umständen als selbstverständlich betrachtet. Die Geschädigte hatte aber den Versicherer nicht gewarnt. Erst als sie einen Anwalt einschaltete – da waren schon mehr als drei Monate verstrichen – wurde die Warnung nachgeholt. Prompt hatte der Versicherer im Prozess eingewandt, er sei ja nicht von Anfang an gewarnt gewesen. Das half ihm jedoch ausnahmsweise nichts, denn auch nach der Warnung hatte er sich noch 22 Tage Zeit gelassen, bis er wenigstens teilweise zahlte. Daraus schloss das Gericht, dass er auch bei sofortiger Warnung nicht schneller gezahlt hätte

PRAXISHINWEIS | Bei drohender Schadenerweiterung wegen fehlender finanzieller Mittel muss der Versicherer vom Geschädigten gewarnt werden. Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Versicherer durch eine schnellere Erledigung den erhöhten Schaden abwenden können soll. Insoweit hat die Geschädigte im Urteilsfall Glück gehabt. Eine professionelle Bearbeitung von Anfang an wäre jedoch bei Weitem sicherer gewesen.

Quelle | LG Bamberg, Urteil vom 18.8.2014, 2 O 23/14, Abruf-Nr. 143003  unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Abbieger von Feldweg auf Bundesstraße haftet bei Unfall voll

| Wer aus einem Feldweg auf eine Bundesstraße abbiegt, haftet im Falle eines Unfalls voll. Ein Mitverschulden des Unfallgegners aus Betriebsgefahr ist ausgeschlossen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße unterwegs war. Als der Beklagte mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr, kam es zur Kollision. Der Kläger hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich. Er wollte deshalb seinen Schaden von dem Gegner und dessen Versicherung ersetzt haben. Der beklagte Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Die Beklagten meinten aber, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen können, dass das gegnerische Fahrzeug vor der Einfahrt wartet. Das sah das LG jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass der Beklagte für den Unfall voll verantwortlich sei. Er habe das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet. Dieser Fehler wiege so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktrete.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 31.5.2013, 13 O 505/12, rkr., Abruf-Nr. 143479 unter www.iww.de.

Kindschaftsrecht: Vaterschaft kann auch noch posthum angefochten werden

| Eine Vaterschaft kann auch noch nach dem Tod des Kindes und seiner Mutter angefochten werden. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hannover zugunsten eines Scheinvaters. Dieser ist lange Zeit als Matrose, bzw. Maschinist zur See gefahren. Zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter zwischen Dezember 1966 bis April 1967 befand er sich ausweislich seines Seemannbuchs auf großer Fahrt. Die Tochter wurde im Oktober 1967 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Mann und die Mutter bereits getrennt. Von der Geburt „seiner“ Tochter erfuhr der Mann zunächst nichts. Erst als ihn die Stadt Frankfurt a.M. 2013 auf Übernahme der Begräbniskosten „seiner“ Tochter i.H.v. 1228 EUR in Anspruch nahm, erfuhr er von der Existenz einer Tochter. Die Kindesmutter war mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Ehe des Seemanns war am 10.4.1969 geschieden worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Ehefrau erklärt, dass der Seemann sie 1965 verlassen habe, seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Aufgrund der Vorlage des Seemannbuchs und des Scheidungsurteils hat das Gericht es als erwiesen angesehen, dass der Mann nicht Vater der 2009 verstorbenen Tochter ist und der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben. Aus diesem Grund wird der Seemann die Kosten der Beerdigung „seiner“ Tochter nicht tragen müssen. Da ausreichend nachprüfbare Dokumente vorlagen, war eine Exhuminierung der Scheintochter zur Durchführung eines Vaterschaftstests nicht mehr erforderlich.

Quelle | Amtsgericht Hannover, 631 F 366/14, Abruf-Nr. 143474 unter www.iww.de.

Erbrecht: Hessen als sechstes Bundesland vollständig ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt

| Die Testamentsverzeichnisüberführung schreitet planmäßig voran. Bislang konnten neben der ehemaligen Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Testamentsverzeichnisse der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen vollständig in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. |

Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z.B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z.B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.

Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.

Zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters gehört auch, die schon existierenden Verwahrangaben über erbfolgerelevante Urkunden, die bislang dezentral bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin geführt wurden, schrittweise zu überführen. Dieser Vorgang hat Mitte 2013 begonnen. Die Verwahrangaben in den Testamentsverzeichnissen der übrigen Standesämter werden noch bis Ende 2016 in das Zentrale Testamentsregister überführt. Die Bundesnotarkammer arbeitet zum Zwecke der Überführung vertrauensvoll mit den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zusammen.

Quelle | Bundesnotarkammer Berlin