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Monats-Archive: November 2019

Hausratverteilung: Minibagger kann ein Haushaltsgegenstand sein, muss es aber nicht

| Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. |

Diese eher ungewöhnliche Bestimmung musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg treffen. Die Richter erklärten, dass Aufschluss dazu die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben könne. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war.

Hier sprachen die Gesamtumstände dafür, dass es sich primär um einen Gegenstand für den persönlichen Gebrauch des Ehemanns handelte, der gelegentlich auch für familiäre Zwecke eingesetzt werden sollte. Damit ist der Bagger kein gemeinsames Eigentum der Eheleute geworden. Die Ehefrau kann somit nicht den hälftigen Verkaufserlös verlangen.

Quelle | OLG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2019, 12 UF 37/19, Abruf-Nr. 211316 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Wann ist der eigenmächtige Antritt einer Pause ein Kündigungsgrund?

| Der eigenmächtige weisungswidrige Antritt einer Pause kann unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Arbeitsverweigerung gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Legt der Arbeitnehmer eigenmächtig eine Pause ein, weil er in der vorgesehenen Pausenzeit durcharbeiten musste, kann im Regelfall die Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung nicht festgestellt werden. |

So entschied es das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür trägt, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen. Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben. Trägt der Arbeitnehmer ausreichend konkret einen Sachverhalt vor, der ihn entlastet, ist es am Arbeitgeber nun nachzuweisen, dass das Entlastungsvorbringen nicht zutrifft.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6.11.2018, 2 Sa 225/17, Abruf-Nr. 210187 unter www.iww.de.