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Zulassungskosten: Kosten für Zulassungsdienst sind erstattungsfähig

| Der Geschädigte darf sich nach einem Totalschaden für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs der Hilfe Dritter bedienen. Er muss nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen. Angemessene Kosten dafür sind erstattungsfähig. |

So sahen es sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Amtsgericht Berlin-Mitte. Das AG Berlin-Mitte betont, dass der Geschädigte dafür nicht nachweisen müsse, dass das beschädigte Fahrzeug auch schon mit Hilfe eines Zulassungsdienstes zugelassen wurde.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.2016, 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095 unter www.iww.de; Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15, Abruf-Nr. 189092 unter www.iww.de.

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