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Reiserecht: Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten

| Verunglückt der Reisende bei dem gebuchten Transfer zum Urlaubsort, muss ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter den Unfall verschuldet hat oder nicht. |

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Reisender, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Transferbus wurde auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Reiseveranstalters hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint. Der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Das sah der BGH anders und hob in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts auf. Zugleich verurteilte er den Reiseveranstalter, den Reisepreis zu erstatten. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft. Es sei dem Reiseveranstalter nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Deswegen konnten sie auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trage die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Quelle | BGH, Urteile vom 6.12.2016, X ZR 117/15 und X ZR 118/15, Abruf-Nr. 191745 und 191737 unter www.iww.de.

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