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OWi-Recht: Werbeanhänger sind unerlaubte Straßennutzung

| Wer einen Werbeanhänger an einer Straße abstellt ohne eine Sondernutzungserlaubnis dafür zu haben begeht eine Ordnungswidrigkeit. |

Das musste sich der Geschäftsführer eines FKK-Clubs vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über mehrere Wochen zwei Pkw-Anhänger an Ausfallstraßen in München abgestellt. Die Seitenflächen der Anhänger waren vollständig mit Plakaten beklebt, auf denen deutlich sichtbar der Namen, die Anschrift und die Öffnungszeiten des Clubs angegeben waren. Außerdem war auf den Plakaten eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posiert und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckt. Halter der Anhänger ist eine Projektfirma in der Leopoldstraße in München.

Das Amtsgericht München verurteilte den Geschäftsführer wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 EUR. Der zuständige Richter war davon überzeugt, dass die Anhänger an den beiden Ausfallstraßen abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben. Dafür wäre jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz notwendig gewesen. Die lag aber nicht vor.

Der Geschäftsführer hatte in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig benutzt, um Bauschutt, Müll, Laub und Ähnliches zu beseitigen. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt. Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt. Ein Verantwortlicher der Halterin der Anhänger wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden. Das Gericht glaubte der Einlassung nicht, dass der Anhänger zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet werde. Der Anhänger sei seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden, so das Urteil.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 15.2.2016, 1123 OWi 239 Js 100247/16, Abruf-Nr. 190498 unter www.iww.de.

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