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Kindesunterhalt: Erwerbschance eines ausländischen Elternteils ohne Berufsausbildung

| Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen. |

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich. Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe.

Quelle | BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZB, 185/12, Abruf-Nr. 140693 unter www.iww.de.

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