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Haftungsrecht: Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

| Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen. Er muss sich vielmehr vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden, die bei Grünlicht in einen Kreuzungsbereich eingefahren war. Weil sich der Linksabbiegerverkehr staute, kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr zusammen. Dieses hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Dem Unfallgegner entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 13.900 EUR. Den wollte er von der Autofahrerin ersetzt haben. Deren Haftpflichtversicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens aus. Um das restliche Drittel wurde vor Gericht gestritten.

Die Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen dem Unfallgegner auch Ersatz für den restlichen noch ausstehenden Schaden zu. Die Autofahrerin habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden. Darum habe sie die Kreuzung grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigte „Nachzüglerin“ räumen dürfen. Allerdings habe sie nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein „Nachzügler“ müsse den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig verlassen und den einsetzenden Gegen- oder Querverkehr mit Vorrang vorsichtig beobachten. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit erhöhten sich mit der Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein „Nachzügler“ im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Autofahrerin nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Fahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet.

Den Unfallgegner treffe demgegenüber kein Verschulden. Er habe der Autofahrerin nicht mehr die Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung zu räumen. Nachdem die für ihn geltende Ampel bereits über 19 Sekunden Grünlicht gezeigt habe, als er in die Kreuzung einfuhr, und vor ihm bereits weitere Fahrzeuge in seiner Richtung sowie aus seiner Gegenrichtung kommend den Kreuzungsbereich passiert hatten, habe er auf seine freie Durchfahrt vertrauen und nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen müssen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016, 7 U 22/16, Abruf-Nr. 189258 unter www.iww.de.

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