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Fahrerlaubnisrecht: MPU kann bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung schneller angeordnet werden

| Bei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann die medizinisch-psychologische Untersuchung schneller angeordnet werden. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße im Fall eines Mannes hin, der sich in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Motorrad), CE (LKW und PKW mit Anhänger), D und DE (Personenbeförderung) gewandt hatte. Das VG hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben.

Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen mit der Frage befasst, inwieweit eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, neben dem bekannten Führerschein-Punktesystem (früher Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister) weitere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. wie im hier entschiedenen Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

Das Gericht hat entschieden, dass bei der Prüfung „besonderer“ Fahrerlaubnisklassen, wie hier der Klassen D und DE, gesteigerte Anforderungen an den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis zu stellen sind. Die Anforderungen an die besondere Verantwortung dieser Personen im öffentlichen Straßenverkehr erlauben es schon unter geringeren Voraussetzungen als bei „regulären“ Fahrerlaubnissen, neben dem Fahrerlaubnis-Punktesystem weitere Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen. Danach durfte im vorliegenden Fall wegen vier eingetragener Verkehrsverstöße innerhalb von rund vier Jahren und vier Monaten mit teils erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nach Auffassung der Richter eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert werden. Nachdem ein positives Gutachten nicht vorgelegt wurde, war die Behörde berechtigt, die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu entziehen.

In Bezug auf die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen, also den Motorrad-, Auto- und LKW-Führerschein Klassen A und CE (der die Klasse B einschließt), hat das Gericht dagegen im Beschluss ausgeführt: Der Umstand, dass der Antragsteller auch im Bereich der Personenbeförderung und zudem als Fahrlehrer tätig ist, dürfe bezüglich der Fahreignung für die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen nicht zulasten des Antragstellers bewertet werden. Hier seien grundsätzlich das vom Gesetz vorgesehene Punktesystem und die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Danach sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei den vom Antragsteller verwirklichten vier Verkehrsverstößen noch nicht vorgeschrieben. Seine Fahrerlaubnis der Klassen A und CE darf der Betroffene deshalb vorläufig behalten.

Quelle | VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 25.6.2015, 1 L 407/15.NW, Abruf-Nr. 151161 unter www.iww.de.

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