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Erbrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben

| Der Erbe hat die originäre Pflicht, Pflichtteilsberechtigten gegenüber Auskunft zu erteilen. Es reicht nicht, wenn er seine Auskunftsrechte gegenüber der Bank abtritt. |

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Erbe selbst ermitteln müsse. So müsse er insbesondere die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen in den letzten zehn Jahren einsehen. Zudem müsse er Verfügungen bzw. Auszahlungen zusammenstellen, denen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen.

In dem konkreten Fall hielten es die Richter zumindest dann für zumutbar, dass der Erbe kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anfordert, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Hier hatten die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen, obwohl er erhebliche monatliche Einkünfte hatte. Dies lasse es nach Ansicht des Gerichts für konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt habe.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.1.2016, 19 W 78/15, Abruf-Nr. 185711 unter www.iww.de.

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