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Erbrecht: Mitgliedschaft in einem Verein geht nicht stillschweigend auf den Erben über

| Die Mitgliedschaft in einem Verein geht trotz Satzungsregelung nicht auf den Erben eines Mitglieds über, wenn er über Jahre den Beitrag des Verstorbenen weiterzahlt. |

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte der Erbe nach dem Tod des Mitglieds vier Jahre lang den Mitgliedsbeitrag weiterbezahlt. Als er die Zahlungen einstellte, klagte der Verein auf Weiterzahlung. Er vertrat die Auffassung, dass der Erbe durch die Zahlung der Beiträge die Mitgliedschaft des Erblassers übernommen habe.

Das Amtsgericht sah das anders. Nach der Satzung des Vereins waren Erben zwar berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Das setze aber eine – zumindest konkludente – Willenserklärung voraus. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge genügt dafür nicht. Es war nicht erkennbar, ob der Erbe in die Mitgliedschaft eintreten wollte, oder ob er einfach nur in seinem Auftrag zahlte. Eine Meldung über den Tod war nämlich nicht an den Verein ergangen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 14387/16, Abruf-Nr. 192141 unter www.iww.de.

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