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Erbrecht: Kleiner Zettel und zusammengefaltetes Papier spricht gegen gültiges Testament

| Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass ein ernstlicher Testierwille des Erblassers Voraussetzung dafür sei, ein Testament zu errichten. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Reine Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Hier bestanden Zweifel am ernstlichen Testierwillen. Die angeblichen Testamente waren nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden. Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung war ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Die Richter gingen daher nicht von einem wirksamen Testament aus und wiesen den Antrag des vermeintlichen Erben auf einen Erbschein zurück.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15, Abruf-Nr. 146303 unter www.iww.de.

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