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Dashcam: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

| Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. |

So sah es das Amtsgericht (AG) Nienburg und hat den Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Zugrunde gelegt hat es die Aufzeichnung einer Dashcam, die der Geschädigte angefertigt hatte. Ihm war das Fahrzeug des Angeklagten durch sehr dichtes Auffahren aufgefallen. Daher hatte er zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Dashcam aktiviert. Diese filmte sodann den Straßenbereich und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte.

Das AG hat die Aufzeichnung der Dashcam als verwertbar angesehen. Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Geschädigten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Aus aktuellem und konkretem Anlass kann ein Zeuge vorausschauend Beweismittel fertigen. Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf auch im Strafverfahren verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne Weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden.

Hinweis | Es handelt sich um die – soweit ersichtlich – erste gerichtliche Entscheidung zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Straf-/Bußgeldverfahren. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, wird derzeit noch diskutiert. Das AG Nienburg hat nun für das Strafverfahren die Zulässigkeit der Verwertung bejaht, wenn anlassbezogen aufgenommen worden ist, also die Dashcam in Bezug auf einen ganz bestimmten Vorgang eingeschaltet wurde. Dem wird man im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zustimmen können. Ob das auch gilt, wenn nicht „anlassbezogen“ gefilmt/aufgenommen worden ist, kann man nach der Rechtsprechung des BVerfG aber bezweifeln.

Quelle | AG Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, 4 Ds 155/14, Abruf-Nr. 144408 unter  www.iww.de.

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