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Familien- und Erbrecht

Erbrecht: Enterbter Sohn beruft sich auf „Scheinehe“ des Vaters

| Mit einem etwas bizarr anmutenden Sachverhalt hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu beschäftigen. Der enterbte Sohn machte doch tatsächlich geltend, sein Vater habe seine Lebensgefährtin nur geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern. |

Der Vater hatte kurz vor seinem Tod seine Lebensgefährtin geheiratet. In seinem Testament hatte er seinen Sohn ausdrücklich enterbt. Nach seinem Tod beantragten die Lebensgefährtin und sein anderes Kind einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2-Anteil ausweist. Dem ist der Sohn mit der Begründung entgegengetreten, sein Vater habe die Lebensgefährtin nur zum Schein geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern.

Das Gericht sah allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist. Es liege daher kein Aufhebungsgrund vor. Doch selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser diesen nicht rechtshängig gemacht hat. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme. Kannte der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die (potenzielle) Aufhebbarkeit im Falle einer Scheinehe fällt dagegen nicht unter die gesetzlichen Aufhebungsgründe.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2020, 3 W 27/20, Abruf-Nr. 215388 unter www.iww.de.

Erbrecht: Testament kann durch Zerreißen eines von zwei Originalen widerrufen werden

| Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird? Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall einer Erblasserin entschieden, die zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt hatte. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung ihr Hausgrundstück. Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 EUR vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen. Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zugunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.

Das Nachlassgericht hat die Rechtsanwälte der Erblasserin und die Haushälterin als Zeugen vernommen. Es kam dann zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne. Dazu könne zum Beispiel einfach die Testamentsurkunde vernichtet werden. Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 22.4.2020, 2 Wx 84/20, Abruf-Nr. 216246 unter www.iww.de.

Versorgungsausgleich: Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist mit dem Grundgesetz vereinbar

| Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. |

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Es entschied damit, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach Ansicht der Richter wahrt die Regelung bei entsprechender Anwendung auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18, Abruf-Nr. 216245 unter www.iww.de.

Steuerrecht: Anspruch auf Zusammenveranlagung nach der Trennung

| Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Dies verwies zur Begründung darauf, dass Ehepartner einander grundsätzlich verpflichtet sind, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat.

Das Familiengericht hatte eine Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen zumindest für den Fall verneint, wenn dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirkt (sogenannter dolo agit-Einwand: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, das er augenblicklich zurückgeben muss).

Dieser Argumentation ist das OLG entgegengetreten. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Ein Ehepartner sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werde und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Das gelte auch bei getrennt lebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt werde. Hingegen könne ein Ehepartner grundsätzlich nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag ersetzt verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt hat. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten will. Eine solche Vereinbarung sei in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich gewesen. Deshalb habe die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden können.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, 13 UF 617/18, Abruf-Nr. 213704 unter www.iwww.de.

Namensrecht: Einwilligung in Namensänderung kann auch ohne Kindeswohlgefährdung ersetzt werden

| Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung „erforderlich“ ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem Streit geschiedener Eheleute um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Der Vater hat seit etlichen Jahren keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sogenannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das OLG.

Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betont das OLG abschließend.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.12.19, 1 UF 140/19, Abruf-Nr. 215591 unter www.iww.de.

Kindergeld: Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse ist kostenlos

| In letzter Zeit gehen bei den regionalen Familienkassen wieder verstärkt Kindergeld-Anträge über kostenpflichtige kommerzielle Internetanbieter ein. Gegen Zahlung eines Entgelts bieten diese die Abwicklung von Kindergeldanträgen an. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) distanziert sich klar von diesen Anbietern. Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der BA: „Wir können Berechtigten auch weiterhin nur raten, einen Antrag auf Kindergeld immer direkt bei uns zu stellen. Wir garantieren eine rasche, rechtssichere Bearbeitung und auch den Schutz dieser persönlichen Daten.“ |

Alle aktuellen Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke der Familienkasse sind kostenlos verfügbar. Das Online-Angebot der Familienkasse bietet zudem Kindergeldberechtigten die Möglichkeit, Veränderungen in ihren Wohn- und Lebensverhältnissen bequem sowie rund um die Uhr direkt über www.familienkasse.de mitzuteilen. Der Service der Familienkasse ist auch telefonisch von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 (gebührenfrei) erreichbar.

Quelle | Bundesagentur für Arbeit

Erbrecht: Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel ist kein Grund mehr für einen Pflichtteilsentzug

| Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. |

Hierauf hat das Landgericht (LG) Bonn hingewiesen. Die Richter begründeten das damit, dass der ausdrücklich von den Erblassern in der letztwilligen Verfügung benannte Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ zwar früher so im Gesetz gestanden habe. Er sei aber bereits zum 1.1.2010 abgeschafft worden. Für Erbfälle nach dem 1.1.2010 gelten die neuen Vorschriften. Dabei ist unerheblich, ob sie an Ereignisse vor Inkrafttreten der Erbrechtsnovellierung anknüpfen. Auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel kann die Pflichtteilsentziehung mithin nicht mehr gestützt werden.

Nach der neuen Gesetzeslage kann ein Pflichtteil entzogen werden, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Quelle | LG Bonn, Urteil vom 18.12.2019, 2 O 66/19, Abruf-Nr. 214840 unter www.iww.de.

Erbrecht: Testament ist auch auf ungewöhnlichem Material wirksam

| Ein Testament ist grundsätzlich auch wirksam, wenn es auf einem ungewöhnlichen Material (hier: ein Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm × 7 cm) errichtet wurde. In einem solchen Fall müssen alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden, um den Testierwillen zu ermitteln. Erhebliches Gewicht komme dabei dem Umstand zu, dass der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Dort war der Erblasser ledig und kinderlos verstorben. Er hinterließ eine Vielzahl von handschriftlichen Testamenten, in denen er überwiegend seine Schwester S zur Erbin bestimmte. Während eines Krankenhausaufenthalts verfasste der Erblasser ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm × 7 cm. Der Zettel weist an der Oberkante mittig einen Einriss von ca. 3 cm Länge auf. Auf dem Zettel stand (auszugsweise) geschrieben: „Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … … und … nicht im Altenheim darben muss“. Der Zettel ist mit Datum versehen und mit dem Namen des Erblassers unterschrieben. Die S, allein begünstigt aus einem früheren Testament, ist der Ansicht, es handele sich nicht um ein Testament, da der Testierwille fehle.

Das Gericht gab jedoch den Geschwistern des Erblassers recht. Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach den Regelungen auf dem Zettel. Der Erblasser habe das Schriftstück mit Testierwillen errichtet und auch nicht durch Vernichtung widerrufen.

Der Erblasser muss bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen mit Testierwillen gehandelt haben. Zur Ermittlung des Testierwillens ist auf alle dafür erheblichen Umstände zurückzugreifen. Die Rechtsprechung hat als Regel der Lebenserfahrung formuliert: Es besteht regelmäßig kein Grund, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliegt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament existiert, das inhaltlich vollständig ist, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.

Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen. Dies mag ungewöhnlich erscheinen. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung im Krankenhaus befand und möglicherweise nur auf diese Notizzettel Zugriff hatte. Darüber hinaus spricht für einen Testierwillen in der konkreten Situation auch, dass der Erblasser bereits in der Vergangenheit Testamente auf „Werbepapier“ niedergeschrieben hat.

Weiter wurde das Testament aus Sicht des Gerichts auch nicht vom Erblasser durch Vernichtung widerrufen. Für den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen genügt insoweit jede körperliche Veränderung an der Urschrift wie Zerreißen, Zerschneiden, Verbrennen, Durchstreichen, Einklammern, Unlesbarmachen durch Schwärzen oder Ausradieren. Hier weist das Testament zwar einen mittigen Riss auf. Dies sei jedoch nicht geeignet, von einem Widerruf auszugehen. Dabei trägt derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will, die Feststellungslast für den Widerruf.

Quelle | OLG München, Beschlüsse vom 28.1.2020, 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19, Abruf-Nr. 214433 unter www.iww.de.

Erbrecht: Kein Gutachten zur Testierunfähigkeit ohne ausreichende Tatsachen

| Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Zwar dürfe nur ausnahmsweise davon abgesehen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.

Nach der Entscheidung steht der Wirksamkeit eines Testaments nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Der Notar, der das Testament beurkundet, muss nämlich den Willen des Erblassers erforschen. Er muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt. Dies muss er sich von dem Erblasser persönlich bestätigen lassen.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019, 10 W 143/17, Abruf-Nr. 215151 unter www.iww.de.

Ehescheidung: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich

| Eine Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind daher eng auszulegen. |

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingewiesen. Erforderlich ist danach, dass es für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte ist, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen Verheiratetseins weiter fortzuführen. Die Gründe dazu müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2019, 6 WF 134/19, Abruf-Nr. 215150 unter www.iww.de.