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Autowerkstatt: Werkstatt hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden bei Motoraustausch nach Garantiezusage des Herstellers

| Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und die Klage einer Kfz-Werkstatt abgewiesen. Beklagter war der Eigentümer eines knapp zwei Jahre alten Transporters. Dieser war aufgrund eines Motorschadens liegen geblieben und in die Werkstatt geschleppt worden. Nachdem Prüfarbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden und der Beklagte einige Unterlagen vorgelegt hatte, erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Kfz-Werkstatt baute daraufhin einen Austauschmotor ein.

Knapp vier Monate nach der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung. Er begründete das damit, dass die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle vom Beklagten nicht eingehalten worden seien. Mögliche Ansprüche für die Kosten des Motortausches gegen den Beklagten trat er an die Kfz-Werkstatt ab. Die Werkstatt verlangt nun von dem Kunden die Kosten der Reparatur erstattet.

Das OLG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden. Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht. Die Garantiezusage sei nämlich nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar, nur weil der Hersteller nach vier Monaten die Sachlage anders beurteilt. Er habe vorab die Voraussetzungen für die Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 11.6.2015, 6 U 1487/14, Abruf-Nr. 144847 unter www.iww.de.

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