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Arbeitslohn: Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Lohnanspruch hergeleitet werden

| Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Das zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Amtsgerichts München. |

In dem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung für 440 EUR monatlich vermietet. Der Mieter erklärte sich auf Nachfrage des Vermieters bereit, in einem anderen Haus des Vermieters Schwarzarbeit zu verrichten. Deshalb zahlte er für zwei Monate keine Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trägt vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Vermieter geleistet. Dieser schulde ihm darum 1.200 EUR, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 EUR verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 EUR Stundenlohn gearbeitet.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht. Sie verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Arbeiten des Mieters war somit nichtig. Der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.

Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrags von vornherein nicht gegeben sind, so das Urteil weiter.

Der Mieter konnte seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber hier nicht gegenrechnen. Das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet. Der Mieter konnte nicht beweisen, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015, 474 C 19302/15, Abruf-Nr. 190454 unter www.iww.de.

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