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Amtswiderspruch gegen Vormerkung: Behauptung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung reicht nicht

| Wenn in einem Vertrag vereinbart wird, dass bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung der Mann von der Frau die Rückübertragung einer hälftigen Immobilie verlangen kann, die er ihr zuvor unentgeltlich überlassen hat, kann regelmäßig kein Amtswiderspruch gegen die zur Absicherung dieses Anspruchs eingetragene Vormerkung eingetragen werden. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Begründung der Richter: Das Grundbuchamt kann das Rechtsgeschäft unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel nicht abschließend beurteilen.

Ein Amtswiderspruch ist nur möglich, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Die eingetragene Vormerkung begründet aber keine Vermutung dafür, dass der schuldrechtliche Anspruch besteht. Ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs ist nicht möglich. Besteht wegen Sittenwidrigkeit kein wirksamer (bedingter) Anspruch auf Rückübertragung, kann sich auch ein Rechtsnachfolger des Vorgemerkten nicht auf seinen guten Glauben daran berufen, dass der Anspruch besteht.

Quelle | OLG München, Urteil vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16, Abruf-Nr. 188150 unter www.iww.de.

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