Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Autokauf: Geschäftlich oder privat? Darauf kommt es beim Haftungsausschluss an

| Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung. |

Das stellte das Amtsgericht München klar und verurteilte einen Gebrauchtwagenhändler, Schadenersatz in Höhe von 4.100,29 EUR zu zahlen. Bei diesem Händler hatte der Kläger einen Fiat 500 gekauft. Dafür hatte er einen Smart in Zahlung gegeben. Der Händler hatte den vorgedruckten Kaufvertrag ausgefüllt und dabei den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung“ angekreuzt. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Schon auf der Heimfahrt bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug nicht mehr „zog“ und rüttelte. Die Fiat-Werkstatt stellte einen Defekt an der Lamdasonde und an einem Heckklappendämpfer fest. Zudem waren beide Seitenschweller eingedrückt und das Fahrzeug hatte einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden. Der Kläger forderte den Händler auf, die Mängel zu beheben und Ersatz für die Wertminderung zu zahlen. Das lehnte der Händler ab. Er behauptete, dass der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwägen führe. Von daher sei der schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen.

Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen, sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger recht. Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger den Vertragspassus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug Mängel aufwies. Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Nach dem Gesetz wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und die Schäden noch am Tag des Kaufes von dem Fiat-Werkstattmeister festgestellt wurden. Daher hätte der Händler beweisen müssen, dass die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden waren. Einen dahin gehenden Beweis hat der Händler aber nicht angetreten. Der Schaden betrug laut Gutachten 4.100,29 EUR. Diesen Betrag müsse der Händler zahlen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.10.2018, 174 C 4185/18, Abruf-Nr. 214014 unter www.iww.de. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Haftungsrecht: Anscheinsbeweis bei Unfall im Kreisverkehr

| Ein Anscheinsbeweis zulasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt. |

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufmerksam. Die Richter halten den Anscheinsbeweis für ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet. Das gilt auch, wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 2.12.2019, 4 U 1797/19, Abruf-Nr. 214102 unter www.iww.de.

Erbrecht: Zu den „gemeinsamen Abkömmlingen“ gehören auch die Enkelkinder

| Wer ein Testament verfasst, sollte dies eindeutig formulieren. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. |

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien nach dem ersten, gemeinsamen Testament daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht gab der Klägerin recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen.

Die Berufung der von der Ehefrau eingesetzten Tochter und deren Sohn hatte vor dem OLG Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge ob Kinder, Enkel oder Urenkel gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2019, 3 U 24/18, Abruf-Nr. 213943 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen

| Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor. |

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Quelle | Bundesregierung

Elterngeld: Monatliche Umsatzbeteiligung ist bei Elterngeld zu berücksichtigen

| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. |

Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat. Daneben erhielt sie Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Das LSG hat die Gemeinde verurteilt, auch die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig. Daher müsse sie dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange der erforderliche Bezug zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Hinweis | Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus. Der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19, Abruf-Nr. 212731 unter www.iww.de.

Umgangsrecht: Für ein Verbot von Übernachtungskontakten müssen besondere Gründe vorliegen

| Gerade wenn die Kindeseltern recht nah beieinander wohnen, muss es besonders gerechtfertigt sein, wenn eine Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil untersagt werden soll. |

Das musste sich eine Mutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Sie wollte nicht, dass das Kind beim Vater übernachtet. Sie war der Ansicht, hierdurch werde das Grundschulkind überfordert.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Sie wiesen darauf hin, dass die Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Kinder hätten das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht soll dem Kind ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung zu erfahren, von diesem lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten zu können. Das gibt dem Kind Orientierung, trägt zu seiner Meinungsbildung bei und verhilft ihm dazu, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Die Übernachtungen sind damit grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen. Sie tragen dazu bei, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

Die Mutter habe keine konkreten, gegen eine Übernachtung sprechenden Umstände vorgebracht. So ist das bloße Alter eines Kindes allein kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht „überfordernd“ sind. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine „Schutzglocke“ zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 8.2.2019, 10 UF 189/18, Abruf-Nr. 209646 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Körperliche Misshandlung von Heimbewohnern durch zwangsweises Waschen

| Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner ist eine Misshandlung, die je nach den Umständen des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. In dem betreffenden Fall hatten zwei Pflegekräfte einen demenzkranken Heimbewohner zwangsweise gewaschen und rasiert, obwohl dieser sich massiv gewehrt hatte. Dies sei nach Ansicht des LAG trotz der hygienischen Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung. Auch diese könne zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen.

Quelle | LAG, Urteil vom 19.11.2019, 5 Sa 97/19, Abruf-Nr. 213449 unter www.iww.de.

Eingruppierung: Eingruppierung bei einer gemischten Tätigkeit

| Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. |

Dabei kommt es nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an.

Beispiel | Geben Verkaufs- und Kassiertätigkeiten oder auch allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung, die grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden, der gesamten tatsächlich verrichteten Tätigkeit nicht das Gepräge, sondern ist die Tätigkeit vorwiegend körperlich ausgestaltet, ist diese als gewerbliche einzustufen.

Quelle | LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.8.2019, 8 TaBV 19/19, Abruf-Nr. 212326 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers beim Ersatz eines Personenschadens

| Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen versicherten Weg (Wegeunfall) handelt. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen. |

Auf diese Grundsätze verwies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt war. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahin gehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle | BAG, Urteil vom 28.11.2019, 8 AZR 35/19, Abruf-Nr. 213543 unter www.iww.de.

Gleichbehandlung: „Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft ist keine Benachteiligung im Sinne des AGG

| Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft ist keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung. |

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe keine Entschädigung nach dem AGG zu, weil keine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Einen Schadenersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens es waren ca. 800.0000 EUR im Streit aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem einmal angenommenen Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.8.2019, 44 Ca 8580/18, Abruf-Nr. 211619 unter www.iww.de.