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Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will Strafen für Gaffer ausweiten

| Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden, wenn sie damit tödlich verunglückte Opfer bloßstellen. Dies fordert der Bundesrat mit einem aktuellen Gesetzentwurf. |

Verbreitung in sozialen Netzwerken

Immer häufiger fotografieren oder filmen Schaulustige mit ihren stets griffbereiten Smartphones die Opfer von Unglücken. Die so entstandenen Bild- und Videoaufnahmen werden oft in sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender sowie Zeitungen weitergegeben. Dies verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer und ist auch für die Angehörigen unzumutbar. Der strafrechtliche Schutz gegen ein solches Verhalten ist derzeit jedoch lückenhaft, da er nur lebende Personen erfasst, begründet der Bundesrat seinen Gesetzentwurf.

Diese Lücke will er schließen, indem der Anwendungsbereich von § 201a Strafgesetzbuch auf Verstorbene erweitert wird. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten dann mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der Versuch soll strafbar sein – zum Beispiel, wenn Einsatzkräfte noch rechtzeitig einschreiten konnten.

Neuer Versuch

Einen gleichlautenden Vorschlag hatte der Bundesrat bereits 2016 in den Deutschen Bundestag eingebracht – zusammen mit der Forderung, Gaffen insgesamt besser zu bekämpfen (BR-Drs. 226/16).

Der Bundestag griff diese Anliegen nur teilweise auf: Schaulustige, die den Einsatz von Rettungskräften behindern, können seit Sommer letzten Jahres wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener ist jedoch nach wie vor straffrei. Daher möchte der Bundesrat das Thema erneut in den Bundestag bringen.

Entscheidung liegt beim Bundestag

Zunächst kann die geschäftsführende Bundesregierung zu dem Entwurf Stellung nehmen. Anschließend leitet sie ihn an den Bundestag weiter. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag des Bundesrats beschäftigt, entscheidet allein der Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es dazu nicht.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.1831

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