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Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt Aussetzung des Familiennachzugs bis Juli 2018

| Der Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus bleibt bis Ende Juli 2018 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags. Dieser geht auf einen Kompromiss von CDU, CSU und SPD aus den Koalitionsverhandlungen zurück. |

Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen

Bis zum 31. Juli 2018 bleibt es dabei, dass Flüchtlinge, die keinen vollen, sondern nur einen sogenannten subsidiären Schutz in Deutschland erhalten, ihre nahen Angehörigen nicht nachholen dürfen. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich insgesamt 1000 Ehepartner und minderjährige Kinder subsidiärer Flüchtlinge oder Eltern minderjähriger Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Die Einzelheiten dazu sollen in einem weiteren Bundesgesetz geregelt werden.

Die Aussetzung des Familiennachzugs hatte der Bundestag 2016 auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise beschlossen – damals eigentlich befristet bis zum 16. März 2018. Diese Frist wird nun um viereineinhalb Monate verlängert.

Härtefallregeln unberührt

Die Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen zulassen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Möglichkeit für oberste Landesbehörden, aus humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Sie werden nicht auf das Kontingent angerechnet.

Wer ist „subsidiär Schutzberechtigter“?

Nach dem Asylgesetz erhält eine Person subsidiären Schutz, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Unterzeichnung und Verkündung

Mit dem Bundesratsbeschluss ist das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und anschließend in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.2018

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