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Abstammung: Genprobe zur Überprüfung der Abstammung eines Kindes ist zumutbar

| Das Wissen um die eigene Herkunft ist höher zu bewerten als die mit einer Genprobe zusammenhängenden Umstände. Möchte jemand seine Abstammung klären, müssen daher die Kinder des verstorbenen mutmaßlichen Vaters eine Genprobe abgeben. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer 42-jährigen Frau, die ihre Abstammung aufklären wollte. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das OLG an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Frau, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Es sei daher insgesamt nicht zumutbar, wenn sie zur Abgabe einer Genprobe verpflichtet würden, argumentierten die beiden Brüder.

Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So konnte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität, so die Richter. Könne die eigene Abstammung nicht geklärt werden, könne dies den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.8.2017, 4 UF 106/17, Abruf-Nr. 198702 unter www.iww.de.

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