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Monats-Archive: August 2017

Strafrecht: Aggression im Straßenverkehr zahlt sich nicht aus

| Das Amtsgericht München verurteilte einen neunzehnjährigen Münchener Vertragsfußballer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest, drei Beratungsgesprächen bei der Stadt München und der Teilnahme an einem Vortrag des Instituts für Rechtsmedizin zu den Folgen von Gewalt. Außerdem erhielt er acht Monate Führerscheinentzug. |

Der junge Mann befuhr am 28.11.2015 mit dem Pkw seines Vaters die Autobahn. Im Bereich einer Autobahnausfahrt überholte er die stockende Fahrzeugkolonne neben der eigentlichen Fahrspur. Als er wieder auf die reguläre Fahrspur einscheren wollte, ließ dies der spätere Geschädigte nicht zu. Daraufhin scherte er vor dem Fahrzeug, das vor dem Geschädigten fuhr, in die Fahrzeugkolonne ein und brachte danach sein Fahrzeug in einer Schräglage abrupt zum Stehen. Er blockierte so die Autobahnabfahrt. Nun stieg der junge Münchner zusammen mit seinen beiden unbekannten Mitinsassen aus und rannte auf den Pkw des Geschädigten zu. Dieser stieg mit seiner Begleiterin ebenfalls aus und es kam zu wechselseitigen Schubsereien und im Anschluss daran zu gegenseitigen Faustschlägen. Auch die Begleiterin des Geschädigten bekam einen schmerzhaften Schlag ins Gesicht. Als der Geschädigte zu flüchten versuchte und auf dem Seitenstreifen ausrutschte, nützten der Verurteilte und seine Begleiter dies aus und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, sodass dieser Schürfwunden und Schmerzen erlitt. Anschließend fuhr der Verurteilte mit seinen Begleitern davon.

Der Mann musste sich auch für eine Tat am 3.1.2016 verantworten. Damals fuhr er aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstands auf einen Pkw Audi auf. Durch den Auffahrunfall erlitt eine Insassin im Audi Schmerzen und ein Schleudertrauma. Auch damals reagierte er äußerst aggressiv. Er beschimpfte den Fahrer des Pkw wütend, dass dieser zunächst nicht aus dem Pkw ausgestiegen sei.

Ein Zeuge sagte Folgendes aus: Ich habe ein Auto kommen sehen, das sehr hochtourig fuhr. (…) Der BMW schoss an mir vorbei. Nach meiner Einschätzung hatte der BMW etwa 100 km/h drauf. Er fuhr vor und hatte erst im letzten Augenblick gebremst und hat dann den Audi gerammt. Alle Beteiligten fuhren dann auf die rechte Spur. Der BMW Fahrer war schon ausgestiegen und hat auf den Geschädigten eingeschrien. Ich habe nur gehört: Warum kannst Du Arsch denn net auf die Seite fahren?

Zur Strafzumessung führt das Urteil unter anderem aus: Nur weil (der Geschädigte) dem Angeklagten keine Lücke gelassen hat, kam es überhaupt zu dem Aggressionsausbruch. Ein nichtiger Anlass, der täglich im Straßenverkehr vorkommt. Eine besondere Rolle spielt dabei, dass der am Boden liegende Geschädigte massiv getreten wurde. Der Angeklagte tritt auf dem Video (das von einer unbeteiligten Zeugin mit dem Handy gemacht wurde) deutlich erkennbar in Fußballmanier auf den Wehrlosen ein. Diese massive Reaktion des Angeklagten auf eine alltagstypische Verweigerungssituation zeigt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Offenkundig hatte der Angeklagte seine Emotionen nicht unter Kontrolle. Damit weist er bestimmte charakterliche Mängel auf, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte ohne eine Auszeit vom Straßenverkehr eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit bedeutet. In der Tat vom 3.1.2016 scheint noch einmal das hohe Aggressionspotential des Angeklagten auf, der offenkundig nicht mit Stresssituationen im Straßenverkehr umgehen kann.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 25.1.2017, 1022 Ds 461 Js 163565/16 jug, Abruf-Nr. 195604 unter www.iww.de.

Bewährung: Strafaussetzung zur Bewährung bei „Rasern“

| Der sog. „Kölner-Raser-Fall“ hat jetzt auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es ging um ein „Autorennen“ in der Kölner Innenstadt. Einer der Fahrer hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Sein Wagen erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag. |

Das Landgericht Köln hatte zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Der BGH hat das Urteil hinsichtlich der Bewährungsentscheidung aufgehoben. Er hat zwei Punkte beanstandet:

  • Im Rahmen der Prüfung „besonderer Umstände“ habe das Urteil keine über die günstige Sozialprognose hinausgehenden Umstände berücksichtigt.
  • Bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebiete, seien Tat und Täter nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch generalpräventiven Erwägungen komme Bedeutung zu. Von maßgeblicher Bedeutung sei insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod der Studentin führenden Gefahren bewusst geschaffen haben.

Das Landgericht muss über die Bewährung nun erneut entscheiden. Unter den Vorgaben des BGH sieht es für die Angeklagten nicht gut aus.

Quelle | BGH, Urteil vom 6.7.2017, 4 StR 415/16, Abruf-Nr. 195226 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Versicherer muss auch die anfallenden Reinigungskosten erstatten

| Der Versicherer des Unfallverursachers muss auch die Kosten erstatten, die anfallen, wenn das Unfallfahrzeug nach der Reparatur gereinigt wird. |

Das Amtsgericht Coburg hat die Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens habe der Sachverständige im Gutachten vorgesehen, dass die Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen notwendig sei. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.4.2017, 15 C 4/17, Abruf-Nr. 193939  unter www.iww.de.

Schadenabwicklung/Haftung: Haftung für angeblich beim Abschleppen verursachten Schaden

| Wendet sich der Fahrer eines pannenbedingt fahrunfähigen Fahrzeugs an seinen Automobilclub und schickt der dann einen Abschleppwagen, ist der Automobilclub der Auftraggeber des Abschleppunternehmers. Der Abgeschleppte kann dann vom Abschleppunternehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Abschleppvertrag für eine angeblich beim Abschleppen entstandene Beschädigung einfordern. |

So entschied es das Amtsgericht Oranienburg. In dem konkreten Fall war durch das Abschleppen tatsächlich ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des eindeutig zurechenbaren Schadens hatte der Automobilclub auch schon Schadenersatz geleistet. Jedoch gab es weitere Schadenanteile, die danach rochen, dass bei dieser Gelegenheit auch Altschäden „untergebracht“ werden sollten. Und da ist der Abschleppunternehmer nicht gleich aus dem Schneider, nur weil er nicht der Vertragspartner ist. Da haftet er von Gesetzes wegen, wenn er den Schaden verursacht hat. Das konnte der Betroffene, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden war, aber nicht beweisen.

Quelle | Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23.3.2017, 23 C 67/17, Abruf-Nr. 195071 unter www.iww.de.

Unfallschadensabrechnung: Fiktive Umrüstungskosten bei Beschädigung eines Taxis

| Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden. |

Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757 unter www.iww.de.

Erbrecht: Erben zahlen für geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer

| Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht an. |

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer an.

Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.

Quelle | BFH, Urteil vom 7.12.2016, II R 21/14, Abruf-Nr. 192927 unter www.iww.de.

Schenkungsteuer: Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich die Steuerklasse III (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR). Begründung: Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich. Es bestehe eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person. Das schließe die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters aus. Das Finanzgericht Hessen sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, Abruf-Nr. 192738 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

| Die unterhaltspflichtigen Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Haben sie eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltsberechtigten Kindes hin. Die Tochter hatte 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erlangt. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of Science“, dem im Master-Studiengang der „Master of Education“ nachfolgen soll. Der unterhaltspflichtige Vater wollte für diesen Studiengang keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Der BGH verurteilte ihn jedoch, auch weiterhin zu zahlen. Die Richter verwiesen darauf, dass er der Tochter eine Berufsausbildung schulde, die deren Begabung und Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Werde eine solche Ausbildung gewährt, müssten Eltern grundsätzlich keine Kosten einer weiteren Ausbildung tragen. Allerdings gebe es unter besonderen Umständen Ausnahmen hiervon. Dazu würden z. B. zählen,

  • dass der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne,
  • wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war,
  • oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Die Richter am BGH sahen im Ausbildungsweg der Tochter einen engen sachlichen Zusammenhang. Dieser könne trotz verschiedener Berufssparten zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter bestehen. Insoweit sei ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstelle. Der Vater müsse daher auch für den Studienteil Ausbildungsunterhalt zahlen.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.3.2017, XII ZB 192/16, Abruf-Nr. 192834 unter www.iww.de.

Versorgungsausgleich: Wer seine Ehefrau misshandelt hat keinen Anspruch auf Rentenausgleich

| Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Unter Juristen heißt das „Versorgungsausgleich“. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre. |

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Zwischen den betroffenen Eheleuten war es in der Ehezeit häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, sodass ihr Trommelfell einriss. Dann hatte er sie mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt. Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht „grob unbillig“. Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie gaben der Ehefrau recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte. Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen. Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so die Richter. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemanns nicht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2017, 3 UF 17/17, Abruf-Nr. 195601 unter www.iww.de.

AGG: Altersgrenze: Verkehrspiloten grüßen mit 65 nicht mehr die Sonne

| Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Piloten ist gültig. Sie ist durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten. |

Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hintergrund des Streits war die Ansicht eines Piloten, die Altersgrenze von 65 sei eine Diskriminierung wegen des Alters und verstoße gegen seine Berufsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befragte den EuGH zur Gültigkeit und Tragweite der streitigen Altersgrenze. Mit dem Urteil antwortete der EuGH, dass diese Altersgrenze gültig sei. Zwar begründe die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung. Aber diese sei durch das Ziel, die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten, durchaus gerechtfertigt.

Es sei unbestritten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnähmen. Durch die fragliche Altersgrenze könne ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache werde, ohne dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

Quelle | EuGH, Beschluss vom 5.7.2017, C-190/16, Abruf-Nr. 195195 unter www.iww.de.