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Monats-Archive: Juni 2017

Geschwindigkeitsmessung: Anforderungen an eine Messung durch Nachfahren

| Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung der Obergerichte nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Dementsprechend hoch sind daher auch die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen. |

Worauf zu achten ist, fasst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Messung zur Nachtzeit zusammen. In solchen Fällen sind nach Ansicht der Richter zusätzliche Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich. Die fehlen oft in den amtsrichterlichen Urteilen. Das OLG geht zudem davon aus, dass Mindestmessstrecken auf der Grundlage behördlicher Richtlinien für die Gerichte nicht bindend sind. Die Gerichte müssen sich vielmehr nach den gesetzlichen Grundsätzen eine eigene Überzeugung bilden. Je kürzer allerdings die Messstrecke ist, umso genauer sind die Umstände der Messung darzustellen. Das betrifft insbesondere die Frage, wie die nachfahrenden Polizeibeamten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum gleichzeitig das Fahrzeug verfolgen, einen gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstand feststellen – unter welchen Beleuchtungsverhältnissen und in welchem (ungefähren) Abstand zum verfolgten Fahrzeug – und die Geschwindigkeit ablesen konnten.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 10.3.2017, 4 RBs 94/17, Abruf-Nr. 193587 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsmessung: Privater Dienstleister bei der Geschwindigkeitsmessung

| Hat die Behörde bewusst regelwidrig einen privaten Dienstleister eingeschaltet, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen bzw. auszuwerten, besteht ein Beweisverwertungsverbot für die Messergebnisse. |

Davon ist das Amtsgericht Weilburg ausgegangen. Das Amtsgericht bezieht sich in seinem umfangreich begründeten Beschluss auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. Danach muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben, wenn sie sogenannte private Dienstleister hinzuzieht. Private Dienstleister dürfen bei der Verkehrsüberwachung demnach nur für Tätigkeiten hinzugezogen werden, die nicht die Herrschaft über die Messung betreffen. Wird dagegen verstoßen, können die Messergebnisse nicht verwendet werden.

Quelle | Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 6.3.2017, 40 OWi 6 Js 7873/16, Abruf-Nr. 193576 unter www.iww.de.

Unfallersatzwagen: Geringer Fahrbedarf im ländlichen Raum ohne Nahverkehr

| Wohnt der Geschädigte im ländlichen Raum ohne leistungsfähigen öffentlichen Nahverkehr, kommt es für die Erforderlichkeit des Mietwagens nicht auf die Anzahl der täglich gefahrenen Kilometer an. |

So entschied es das Amtsgericht Donaueschingen. Zur Alternative des Taxis sagt das Gericht: „Es ist bei Kenntnis der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse illusorisch, für den täglichen Fahrbedarf der Klägerin jeweils ein Taxi anzufordern.“ Das Urteil deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die 20 km pro Tag-Faustregel für eine erste gedankliche Annäherung gibt es. Liegt die Anzahl der gefahrenen Kilometer darunter, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.

Quelle | Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 7.3.2017, 1 C 251/16, Abruf-Nr. 192572 unter www.iww.de.

Verbringungskosten: „Selbstverbringung“ ist zur Schadenminderung nicht erforderlich

| Der Schädiger kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass dieser das Fahrzeug nach der Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei fährt, um die Verbringungskosten zu ersparen. Eine solche Mithilfe bei der Reparatur ist dem Geschädigten nicht zumutbar. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf. Es verurteilte daher den Haftpflichtversicherer des Schädigers, die für die Verbringung angefallenen Kosten zu erstatten.

Zu dem Ergebnis wird ein vernunftbegabter Schadensachbearbeiter auch ohne Gericht kommen, aber dieses Schmankerl wollten wir Ihnen nicht vorenthalten.

Quelle | Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 21.4.2017, 409 C 195/16, Abruf-Nr. 193937 unter www.iww.de.

Sorgerecht: Schutzimpfung für Kinder: Wenn sich die Eltern nicht einigen können…

| Können sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, überträgt das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem der Elternteile. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. |

Das ist das Ergebnis eines Sorgerechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern konnten sich nicht darüber einig werden, ob Schutzimpfungen für die Tochter notwendig seien. Der Vater befürwortet die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter am BGH stellten klar, dass eine Schutzimpfung keine alltägliche Angelegenheit sei. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung. Daher könne nicht einfach der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind aufhalte.

Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom BGH bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass nehmen, ein gesondertes Sachverständigengutachten über allgemeine Impfrisiken einzuholen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 157/16, Abruf-Nr. 194155 unter www.iww.de.

Erbrecht: Mitgliedschaft in einem Verein geht nicht stillschweigend auf den Erben über

| Die Mitgliedschaft in einem Verein geht trotz Satzungsregelung nicht auf den Erben eines Mitglieds über, wenn er über Jahre den Beitrag des Verstorbenen weiterzahlt. |

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte der Erbe nach dem Tod des Mitglieds vier Jahre lang den Mitgliedsbeitrag weiterbezahlt. Als er die Zahlungen einstellte, klagte der Verein auf Weiterzahlung. Er vertrat die Auffassung, dass der Erbe durch die Zahlung der Beiträge die Mitgliedschaft des Erblassers übernommen habe.

Das Amtsgericht sah das anders. Nach der Satzung des Vereins waren Erben zwar berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Das setze aber eine – zumindest konkludente – Willenserklärung voraus. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge genügt dafür nicht. Es war nicht erkennbar, ob der Erbe in die Mitgliedschaft eintreten wollte, oder ob er einfach nur in seinem Auftrag zahlte. Eine Meldung über den Tod war nämlich nicht an den Verein ergangen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 14387/16, Abruf-Nr. 192141 unter www.iww.de.

Gewaltenschutz: Rechtswidriges Verhalten des Ehegatten lässt eigenes Fehlverhalten nicht entfallen

| Eine Anordnung im Gewaltenschutzverfahren wird nicht dadurch unwirksam, dass sich der andere Ehegatte ebenfalls nicht rechtskonform verhält. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und bestätigt damit eine Anordnung des Amtsgerichts, nach der ein gewalttätiger Ehemann die Ehewohnung nicht mehr betreten und sich der Ehefrau nicht mehr nähern darf. Der Mann hatte gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er hatte argumentiert, seine Frau habe die Anordnung nur dazu nutzen wollen, den gemeinsamen Hausrat zu verkaufen. Außerdem habe sie die gemeinsamen Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen. Sie habe sich daher selbst nicht rechtskonform verhalten.

Die Richter am OLG hielten die Anordnung des Amtsgerichts für richtig. Es sei unerheblich, ob die Frau sich selbst rechtskonform verhalten habe oder nicht. Denn ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Frau lasse ein rechtswidriges Verhalten des Mannes nicht entfallen. Dem Mann stehe es frei, sich gegen ein rechtswidriges Verhalten der Frau auf dem normalen Rechtsweg gesondert zur Wehr zu setzen.

Nach der Beweisaufnahme des Amtsgerichts stehe darüber hinaus fest, dass der Mann seine Frau durch die ernstzunehmende Ankündigung, ihr den Bauch aufzuschlitzen und so zu töten, massiv körperlich bedroht habe. Hierdurch habe er auch seine eingeschränkte Fähigkeit, seine Emotionen zu kontrollieren, unter Beweis gestellt. Auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht war es der Amtsrichterin nur mühsam gelungen, den Mann davon abzuhalten, seine Frau zu beschimpfen und der Lüge zu bezichtigen. Darüber hinaus habe er seine Frau gegenüber den gemeinsamen, noch kleinen Kindern als Schlampe bezeichnet und von den Kindern verlangt, dies auch selbst gegenüber Dritten zu tun.

Vor dem gesamten Hintergrund sei die Anordnung des Amtsgerichts daher nicht zu beanstanden, so das OLG. Der Mann hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde zurückgenommen.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2017, 4 UF 3/17, Abruf-Nr. 194498 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Wer schläft, sündigt nicht (immer): Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist Arbeitszeitbetrug

| Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, die Zustimmung des Betriebsrats (BR) zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen zu lassen. Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen. Die dafür erforderliche Zustimmung erteilte der BR nicht. |

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen.

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Zustimmung des BR war ihrer Auffassung nach nicht zu ersetzen, da kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe, rechtfertige das nach Auffassung des Gerichts auch nach einschlägiger Abmahnung nicht die außerordentliche Kündigung. Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit sei ein Arbeitszeitbetrug.

Quelle | Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3.5.2017, 4 BV 56/16, Abruf-Nr. 194495 unter www.iww.de.

Streikrecht: Gewerkschaft darf im Einzelfall auch auf Betriebsgelände Streikmaßnahmen durchführen

| Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen. |

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine entgegenstehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin abgeändert. In dem Fall ging es um einen Arbeitskampf zwischen der Gewerkschaft Ver.di und der Amazon Pforzheim GmbH. Die Gewerkschaft will erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg angewendet werden. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft könne nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden.

Das LAG hat die Unterlassungsklage von Amazon, mit der sie jegliche Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern wollte, abgewiesen. Amazon müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechts im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.3.2017, 24 Sa 979/16, Abruf-Nr. 193892 unter www.iww.de.

Arbeitsunfall: Verletzung nach Streit mit Türsteher – kein Arbeitsunfall

| Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist nicht der Fall bei einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen. |

Im vorliegenden Fall sollte festgestellt werden, ob ein Vorfall auf Ibiza ein Arbeitsunfall war. Die Richter am Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zweifelten nach der Beweiserhebung erheblich und verneinten dies. Sie begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Ob der Kläger „Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert gewesen sei, sei zweifelhaft. Er gab an, dass er im Club auf Ibiza Verkaufsverhandlungen geführt habe. Zuvor hatte er behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen.
  • Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg gewesen sei. Es sei wahrscheinlicher, dass er nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde. Dieses stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dafür kämen nur private Gründe in Frage, insbesondere der selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Weder er noch seine Geschäftspartner hätten zudem behauptet, dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2017, L 6 U 2131/16, Abruf-Nr. 193306 unter www.iww.de.