Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Monats-Archive: März 2017

Arbeitslosigkeit: Faktische Beschäftigungslosigkeit und Bezug von ALG I

| Meldet sich eine Arbeitnehmerin arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen. |

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Fall einer Justizbeschäftigten. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land NRW jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land beim Arbeitsgericht auf Versetzung verklagt.

Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das SG verurteilte die Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld I zu zahlen. Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Arbeitnehmerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Sie habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Die Kammer sehe dies als Verpflichtung der Arbeitnehmerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

Quelle | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016, S 31 AL 84/16, Abruf-Nr. 190507 unter www.iww.de.

Sorge- und Umgangsrecht: Strenge Maßstäbe bei der Namensänderung eines Kindes

| Beantragt ein Elternteil, dass ihm die Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes übertragen wird, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen dabei auf das NamÄndG. Danach setzt eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des BVerwG dem der Einbenennung – also dem Fall, dass das Kind den neuen Familiennamen eines wiederverheirateten Elternteils annehmen soll.

Ausreichend ist nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Die Namensänderung ist vielmehr erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes es auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, den Familiennamen zu ändern. Das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil darf nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchgetrennt werden. Der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil kommt ein hohes Gewicht zu.

Quelle | BGH, Urteil vom 9.11.2016, XII ZB 298/15, Abruf-Nr. 190300 unter www.iww.de.

Sozialrecht: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig

| Kündigt jemand sein Arbeitsverhältnis ordentlich, um an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen, damit er eine bessere berufliche Stellung erreichen kann, darf er nicht mit einer Sperrzeit belegt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Dort hatte der Kläger beantragt, dass die Sperrzeit wegen seiner Arbeitsaufgabe aufgehoben wird. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurs zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung – Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation dürfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Das sah das SG anders. Es sei keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach dem SGB III eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Hier müsse abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen. Auf der anderen Seite sei das Interesse der Solidargemeinschaft zu berücksichtigen, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren. Ergebnis dieser Abwägung sei, dass das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig gewertet werden könne. Hierfür spreche, dass der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei. Außerdem könne die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend durchgeführt werden. Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Weiterbildung sinke nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit. Es bestehe auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen.

Quelle | SG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, S 17 AL 1291/16, Abruf-Nr. 191758 unter www.iww.de.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2017

| Im Monat März 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2017

  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2017 am 29.3.2017.

Nebentätigkeit: Ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Gehaltskürzung führen

| Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn Prozent zu kürzen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Trier. Dagegen kam es dem Wunsch des Arbeitgebers aber nicht nach, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Hierbei berücksichtigten die Richter unter anderem die lange unbeanstandete Dienstzeit des Beamten, die strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 22.11.2016, 3 K 3700/16.TR, Abruf-Nr. 190510 unter www.iww.de.

Betriebliche Übung: Betriebsrentner: Keine Marzipantorte zu Weihnachten

| Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten. |

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgelds zu kommen

Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 3589/16, Abruf-Nr. 190952 unter www.iww.de.

Beamten- und Dienstrecht: Wer Befehle verweigert, verletzt seine Dienstpflichten und fliegt!

| Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Nach Ansicht der Richter habe der Zeitsoldat seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er alkoholisiert seinen Vorgesetzten beleidigt, seine Hand zum Hitlergruß gehoben und die Anweisungen seines Vorgesetzten, dieses zu unterlassen, missachtet habe. Zu den Dienstpflichten gehören die Pflicht zum treuen Dienen und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsams- und die Wohlverhaltenspflicht.

Trotz des Alkohols habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Das weitere Verbleiben im Dienst gefährde die militärische Ordnung. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch den Hitlergruß habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für ihn als auch für andere Soldaten gegeben sei, sei eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr gegeben.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 7.12.2016, 2 K 440/16.KO, Abruf-Nr. 191351 unter www.iww.de.

Falschparker: Elektrofahrzeug kann an Ladestation abgeschleppt werden – wenn es dort nicht auflädt

| Das Amtsgericht Charlottenburg musste sich mit einem Abschleppfall der etwas anderen, moderneren Art befassen. Es ging um die Kosten für das Abschleppen eines Elektrofahrzeugs, das an einer Ladestation abgestellt war, ohne dort auch zu laden. Derartige Fälle werden in Zukunft sicher häufiger auftreten. |

Der Kläger hatte ein Elektrofahrzeug in einem Straßenabschnitt in Berlin abgestellt. Die Straße war zur Privatstraße umgewidmet und auch als solche ausgeschildert. In dem Straßenabschnitt hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ anbringen lassen. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt. Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein anderes Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand. Bei der zweiten – freien – Ladestation war das Kabel nicht für das vom Kläger genutzte Fahrzeug geeignet. Der Kläger stellte dennoch sein Fahrzeug auf dem entsprechend markierten Stellplatz ab. Als er zurückkehrte, war sein Fahrzeug abgeschleppt. Er erhielt es vom Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150 EUR zurück. Diese hat er mit der Klage zurück verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Eigentümerin der Privatstraße ist durch das Abstellen des Elektrofahrzeugs des Klägers rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt worden. Denn die Eigentümerin hat durch die entsprechende Beschilderung zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten ist. Sie hat als Ausnahme davon nur darin eingewilligt, das Parken von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu dulden. Der Kläger hat sein Fahrzeug aber gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Denn er hat keinen Strom bezogen oder zumindest das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen. Indem der Kläger unberechtigt geparkt hat, ist der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.

Quelle | AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, 227 C 76/16, Abruf-Nr. 191564 unter www.iww.de.

Mietwagen: Geschädigter kann nicht generell auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden

| Der Versicherer des Schädigers kann den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen. |

So sieht es das Amtsgericht Hannover. Bisher kennt man den Einwand „Bus und Bahn benutzen“ nur von den Fällen, in denen der Geschädigte mit dem Mietwagen nur wenige Kilometer gefahren ist. Und da kann es – je nach Fallgestaltung – im Einzelfall richtig sein. Hier aber lag ein Fall vor, in dem der Mietwagen ganz normal genutzt wurde. Der Versicherer trug vor, der Geschädigte lebe ja in Düsseldorf. Dort sei das Netz des ÖPNV so gut ausgebaut, dass man als Geschädigter nicht auf einen Mietwagen angewiesen sei.

Das AG Hannover ist der Ansicht, dass der Geschädigte im Grundsatz Anspruch auf einen Mietwagen hat. Der ÖPNV biete nicht die gleiche Mobilität und Qualität wie ein Fahrzeug. In dieser generalisierten Form ähnele die Behauptung des Versicherers der Argumentation, bei einer Reparaturdauer von nur einem Tag könne man diesen einen Tag auch ohne Fahrzeug auskommen. Das sei so pauschal behauptet auch falsch.

Quelle | AG Hannover, Urteil vom 07.11.2016, 420 C 7631/16, Abruf-Nr. 191076 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug teilrepariert zu nutzen

| Stellt sich während der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs heraus, dass noch ein Ersatzteil beschafft werden muss, wodurch sich die Reparaturdauer verlängert, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, das Fahrzeug teilrepariert zu nutzen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Koblenz. Der Geschädigte sollte nach Ansicht des Versicherers Mietwagenkosten sparen. Er sollte das behelfsmäßig reparierte Fahrzeug in der Werkstatt abholen, nutzen und nach der Lieferung des ergänzenden Ersatzteils wieder zur Reparatur geben. Das ging den Richtern jedoch zu weit. Diesen Aufwand (doppelter Fahrzeugwechsel) müsse man jedenfalls dann nicht treiben, wenn nicht absehbar sei, dass sich die Lieferung des Ersatzteils verzögert.

Hinweis | Dass das auch anders sein kann, wenn nur noch „eine Zierleiste“ fehlt und der fehlende Reparaturanteil nach der Lieferung des Teils quasi im Vorübergehen erledigt werden kann, liegt auf der Hand. Für die Einzelfallbetrachtung kann auch die Entfernung zur Reparaturwerkstatt eine Rolle spielen. Bei einem Unterwegs-Unfall mit Auswärtsreparatur am Unfallort mag das bei noch offenen unbedeutenden Reparaturresten anders zu beurteilen sein, als bei der Reparatur vor der Haustür.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2016, 6 S 374/16, Abruf-Nr. 191383 unter www.iww.de.