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Monats-Archive: August 2016

Reparaturkosten: Reinigungskosten bei Reparatur und Lackierung

| Es liegt auf der Hand, dass bei einer Reparaturlackierung Reinigungsarbeiten notwendig sind. Wenn die Werkstatt die dafür entstehenden Kosten gesondert abrechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

Das schrieb das Amtsgericht Rastatt einem Versicherer ins Stammbuch. Der hatte zwar nicht bestritten, dass Reinigungsarbeiten notwendig sind. Bezahlen wollte er sie aber trotzdem nicht. Er hatte vorgetragen, dass „viele Werkstätten“ diese Position nicht gesondert berechnen.

Wenn es viele Werkstätten sind, sagt das Gericht, sind es eben auch viele, die die Reinigungsarbeiten doch in Rechnung stellen. Damit sei die gesonderte Abrechnung nicht unüblich. Ohne vorherige Preisvereinbarung mit dem Auftraggeber, hier also dem Geschädigten, kann die Werkstatt „das Übliche“ abrechnen. So sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Die berechneten 52,50 EUR netto gingen nach Ansicht des Gerichts in Ordnung.

Quelle | Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 1.3.2016, 16 C 279/15, Abruf-Nr. 185558 unter www.iww.de.

Abschleppkosten: Abschleppkosten bis zur Heimatwerkstatt sind erstattungsfähig

| Der Geschädigte darf sein reparaturwürdig unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Anderenfalls würden nämlich Zeit und Kosten anfallen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen. Das hebt sich auf. |

So entschied es das Amtsgericht Siegburg. Wenn das Argument nicht ausgereicht hätte, wäre auch zu bedenken gewesen: Geht bei der Reparatur etwas schief, müsste der Geschädigte für Nachbesserungsarbeiten wieder den weiten Weg auf sich nehmen. Dieses Argument haben das Amtsgericht München (Urteil vom 6.10.2014, 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 185867)  und in etwas anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.4.2015, VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240  ) verwendet.

Hinweis: Das gilt aber nur für Haftpflichtschäden. In vermutlich allen Kaskoverträgen ist geregelt, dass die Abschleppkosten nur bis zur dem Unfallort nächsten leistungsfähigen Werkstatt erstattet werden.

Quelle | Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 14.4.2016, 124 C 7/16, Abruf-Nr. 185866 unter www.iww.de.

Geschäftsführerpflichten: Spedition: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

| Das Amtsgericht Köln hat die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens aufgezeigt. |

Das Fazit aus dem Urteil: Der Geschäftsführer muss den von ihm geführten Betrieb so organisieren und Mitarbeiter sorgfältig ausbilden, fortbilden und beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden.

Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.

  • Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
  • Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
  • Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
  • Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, 902a OWi 378/14, Abruf-Nr. 185537 unter www.iww.de.

Gurtpflicht: Gurtpflicht gilt nicht bei Schrittgeschwindigkeit

| Ein Fahrzeugführer darf auch in einem Kreisverkehr unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Dabei ist ohne Belang, dass er sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. |

Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen festgestellt. Das Urteil ruft in Erinnerung, dass bei der Gurtpflicht die Ausnahme der Straßenverkehrsordnung greift, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das Gesetz nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.5.2016, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Abruf-Nr. 186874 unter www.iww.de.

Verwaltungsrecht: Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge: Praxis der Stadt Düsseldorf ist rechtswidrig

| Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde. |

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf stattgegeben, mit der der Halter des Pkw’s sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten gewehrt hatte. Das Gericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, nachdem es bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 5.3.14 (14 K 6956/13) über eine Klage mit vergleichbarem Sachverhalt entschieden hatte. Gleichwohl hat die Stadt Düsseldorf an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten, sodass das Gericht erneut entscheiden musste.

Im dem Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war. Grund war, dass es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem regulären Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt. Es wurde vielmehr ein orangefarbener Aufkleber auf das Fahrzeug geklebt. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 EUR verlangte.

Das Gericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzugs sei rechtswidrig. Ein sofortiges Handeln sei nicht notwendig gewesen. Es hätten weder eine Verkehrsbehinderung noch andere Gefahren vorgelegen. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln müssen. Sie hätte ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht. Er genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2016, 14 K 6661/15, Abruf-Nr. 187144 unter www.iww.de.

Internationales: Türkischer Brautschmuck – Umgehängt heißt geschenkt

| Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen und dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe versagt. Die Richter hielten seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bochum für aussichtslos. Diese Beschwerde hat der Ehemann sodann zurückgenommen.

Die Eheleute leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus. Der ließ sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 EUR verkaufen. Nachdem die Frau hiervon erfuhr, verlangte sie von ihrem Ehemann Wertersatz. Sie meinte, der Schmuck habe einen Wert von ca. 29.100 EUR gehabt.

Das Familiengericht hat ein Wertgutachten eingeholt. Es hat dann der Ehefrau 27.300 EUR zugesprochen.

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. Die Ehefrau habe an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben, entschieden die Richter. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen. Dabei sei unerheblich, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit dem Verkauf des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen müsse er Schadenersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten. Diesen Wert habe das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2016, 4 UF 60/16, Abruf-Nr. 186929 unter www.iww.de.

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Pflegegeld: Unterhalt Minderjähriger: Kürzung des Pflegegelds bei Großelternpflege

| Wenn eine Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels zuständig ist, steht ihr grundsätzlich Pflegegeld zu. Dieses kann nur gekürzt werden, wenn sie nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermittelt, muss auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Enkels gegenüber ihrem Ehemann berücksichtigt werden. |

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) könne der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung sei, dass die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach müssen Großeltern ihren Enkelkindern Unterhalt leisten. Wenn die Fähigkeit ermittelt wird, „Enkelunterhalt“ zu leisten, sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb komme es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache zurückverwiesen werden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.5.2016, 5 C 36/15, Abruf-Nr. 187142 unter www.iww.de.

Betreuung: Eine Betreuung muss auch bei Unbetreubarkeit fortgesetzt werden

| Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus in der zweiten Instanz keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Betroffenen erneut anzuhören. |

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit fest, in dem es darum ging, ob eine Betreuung aufgehoben werden muss. Problempunkt in dem Fall war auch, dass der Betroffene nicht bereit war, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten. Die Richter entschieden, dass eine solche Unbetreubarkeit der Betreuung nicht entgegenstehe. Vielmehr sei eine Betreuung auch weiterhin erforderlich. Der Betreuer könne auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden.

Quelle | BGH, Beschluss vom 11.5.2016, XII ZB 363/15, Abruf-Nr. 186784 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat verweist Erbschaftsteuerreform in den Vermittlungsausschuss

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat verweist Erbschaftsteuerreform in den Vermittlungsausschuss

| Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am 8.7.16 beschlossen. Die neuen Regeln für Firmenerben sollen in dem gemeinsamen Gremium beider Häuser grundlegend überarbeitet werden, fordern die Länder in ihrem Anrufungsbeschluss. |

Bedürfnisprüfung für Vererbung großer Betriebe

Der Bundestag hatte neue Regelungen für die Vererbung von Unternehmen beschlossen. Betriebserben kann danach auch künftig die Steuer innerhalb von sieben Jahren vollständig erlassen werden, wenn sie Firma und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gibt es dafür künftig höhere Anforderungen. So wird individuell geprüft, ob Erben großer Betriebe ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Alternativ sieht der Bundestagsbeschluss ein Verschonungsabschlagsmodell vor. Ab einem Erbe von 90 Millionen erfolgt keine Verschonung. Für Familienunternehmen sind dagegen Steuererleichterungen vorgesehen. Kleinere Unternehmen sollen zudem von Bürokratie entlastet werden. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.7.16 in Kraft treten soll, bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Denn die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer – ca. 5,5 Milliarden Euro jährlich – stehen allein den Ländern zu.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Im Entwurf der Regierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert. Per Änderungsbeschluss des Finanzausschusses wurde sie auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Regelung.

Höchstrichterliche Auflagen

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.6.16 eine Neuregelung zu finden. Im September letzten Jahres hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben.

Am 20.6.16 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, der im Bundestag zur Abstimmung gestellt wurde. Der Bundestag hat am 24.6.16 mit 446 Ja-Stimmen bei 119 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs. 18/5923, BT-Drs. 18/6279) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/8911) angenommen.

Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt

Ausbildungsdienstverhältnis: Kein Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben

| Stellt ein Unternehmer seine Kinder als Minijobber an und übernimmt als Arbeitgeber die kompletten Kosten des Studiums der Kinder, kann er die Studienkosten nicht als Betriebsausgaben abziehen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Münster. Die Regelung gelte selbst dann, wenn sich die Kinder arbeitsrechtlich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre im Betrieb zu bleiben oder – im anderen Fall – die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Die private Sphäre überlagert hier die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 201/13, Abruf-Nr. 146628 unter www.iww.de.