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Monats-Archive: November 2014

Ausfallschaden: Werkstatt bestellt Ersatzteile erst nach Gutachteneingang

| Wartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. |

Das stellte das Amtsgericht Landshut klar. Nach dessen Ansicht trage auch in diesem Fall der Schädiger das Werkstattrisiko. Gestritten wurde nach einem Verkehrsunfall um einen unstreitigen Reparaturschaden. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen.

Quelle | AG Landshut, Urteil vom 13.12.2013, 10 C 1632/13, Abruf-Nr. 142219  unter www.iww.de.

Schadenabwicklung: Scheckeinlösung ist kein Anerkenntnis der Kürzung

| Schickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an. |

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Zwickau. Wolle der Versicherer damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen, müsse er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er müsse unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet, und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleichs liegt. Gleichzeitig müsse er dazu auffordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle.

Quelle | LG Zwickau, Urteil vom 25.4.2014, 6 S 103/13, Abruf-Nr. 142412  unter www.iww.de.

Kreuzungsunfall: Auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten kann nicht vertraut werden, es besteht eine Wartepflicht

| Wem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an einem Unfall. |

Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auf. Der Entscheidung lag eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Die Richter machten deutlich, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen dürfe, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Diese müsse im Einzelfall zu der Annnahme des Wartepflichtigen geführt haben, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Eine solche Vertrauensgrundlage könne z.B. in einer eindeutigen Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber in dem Beginn des Abbiegemanövers liegen. Nur dann könne darauf vertraut werden, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Vorfahrtberechtigte neben dem irreführenden Blinken seine Geschwindigkeit deutlich reduziert hatte. Das reichte den Richtern als besonderer zusätzlicher Umstand und führet im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 70:30.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2014, 7 U 1876/13, Abruf-Nr. 142815 unter www.iww.de.

Trunkenheit im Verkehr: 1,1-Promillegrenze gilt auch für Kutschfahrer

| Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall des Führers einer Pferdekutsche. Die Richter machten deutlich, dass der Kutscher ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig sei. Sie zogen dabei den Vergleich mit einem Radfahrer, für den die Grenze bei 1,7 Promille angenommen wird. Der Kutscher müsse jederzeit in der Lage sein, auf sein Pferd einzuwirken, um die Kutsche zu lenken. Daher habe er eine deutlich schwierigere Aufgabe als der Radfahrer zu bewältigen. Die typischen Folgen des Alkoholkonsums würden bei ihm zudem die gleichen Auswirkungen haben, wie bei anderen Fahrzeugführern. Entsprechend müsse für den Kutscher auch die Promillegrenze von 1,1 gelten.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2014, 1 Ss 204/13, Abruf-Nr. 142816 unter www.iww.de.

Schadenabwicklung: Ersatz eines alten Kfz-Kennzeichens ohne Europa-Kennung

| Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Heckunfall. Dabei wurde das Kennzeichen beschädigt. Es handelt sich um ein altes, also ohne Europa-Kennung. Die Zulassungsstelle vergibt aber nur noch Eurokennzeichen und die nur paarweise. Die gegnerische Versicherung weigert sich, die Kosten für das zweite, also vordere Kennzeichen, zu erstatten. Ist das richtig? |

Unsere Antwort | Im Haftpflichtfall nein. Bei Haftpflichtschäden ist die Sache eindeutig: Ohne den Unfallschaden mit der Beschädigung des hinteren Kennzeichens müsste der Autofahrer kein vorderes Kennzeichen kaufen. Denn: Denkt man sich das schädigende Ereignis weg, gäbe es keine Notwendigkeit für einen neuen Nummernschild-Satz. Die Kosten für das vordere Kennzeichen muss der Versicherer also erstatten.

Beachten Sie | Bei Kaskoschäden sähe das anders aus. Da ist die Messlatte nicht die „hinterher wie vorher“-Doktrin. Vertraglich schuldet der Kaskoversicherer nur die Wiederherstellung oder den Ersatz der beschädigten Teile. Das vordere Kennzeichen ist aber nicht beschädigt.

Kindesunterhalt: Auch ein titulierter Unterhaltsanspruch kann verwirken

| Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass es für das Umstandsmoment im Einzelfall ausreichen könne, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend mache, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiere. Und noch eine zweite wichtige Aussage findet sich in der Entscheidung des OLG. Danach müsse sich das unterhaltsberechtigte Kind das Verhalten des Jugendamts in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen, wenn hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts bestehe

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2014, 6 UF 196/13, Abruf-Nr. 142812 unter www.iww.de.

Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen

| Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies aber dennoch möglich. |

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter haben dabei in einer Entscheidung aufgezeigt, welche Voraussetzungen dafür eingehalten werden müssen. Stimmt der Betroffene der Einrichtung oder der Erweiterung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das Gericht muss sich durch einen Facharzt beraten lassen. Auf Grundlage dieses Sachverstands muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die beiden entscheidenden Kriterien hierbei sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.7.2014, XII ZB 107/14, Abruf-Nr. 142617 unter www.iww.de.

Namensrecht: „Ivabelle“ ist als zweiter Vorname nicht zulässig

| Ein erwachsener Mann kann seinem Vornamen nicht den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzufügen, wenn er keinen wichtigen Grund dafür vorbringen kann. |

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier die entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen, der die Eintragung eines weiteren Vornamens beantragt hatte. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Mann nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht. Auch insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Mann nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 7.7.2014, 6 K 392/14.TR, Abruf-Nr. 142811 unter www.iww.de.

Erbrecht: Worauf Immobilienerben achten sollten

| Wer eine Immobilie erbt, hat viele Fragen zu klären – von der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch über die mit der Immobilie verbundenen laufenden Kosten bis zu eventuell notwendigen Renovierungsarbeiten. Die folgende Übersicht der LBS Bayern zeigt auf, worauf beim Immobilienerbe zu achten ist. |

Grundbucheintrag

Als neue Eigentümer sollten sich Immobilienerben zügig in das Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss der Erbschein dem Amtsgericht vorgelegt werden. Dieses veranlasst die Eintragung. Liegt ein Erbschein vor, ist die Änderung im Grundbuch ein Jahr lang gebührenfrei. In jedem anderen Fall beträgt die Gebühr für eine Änderung im Grundbuch rund ein Prozent des Marktpreises. Das kann – je nach Wert der Immobilie – schnell eine vierstellige Summe werden. Wer die geerbte Immobilie nicht veräußern möchte, sollte den Eintrag im Grundbuch deshalb vor Ablauf der Jahresfrist ändern lassen. So lässt sich viel Geld sparen. Bei einem Verkauf der Immobilie übernimmt der Makler in der Regel die Formalitäten.

Neue Pflichten

Als neuer Eigentümer übernimmt man die Verantwortung dafür, dass keine Gefahren von der Immobilie ausgehen und niemand zu Schaden kommen kann. Deshalb ist zu prüfen, ob beispielsweise überhängende Äste oder morsche Bäume die Nachbargrundstücke beeinträchtigen können. Im Winter ist gegebenenfalls daran zu denken, angrenzende Gehwege von Schnee und Glatteis zu befreien. Regelmäßig sollte auch die Funktionsfähigkeit der Heizung geprüft werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Ist ausreichend Brennstoff vorhanden? Sind alle notwendigen Wartungsarbeiten erledigt?

Unterhaltskosten

Immobilienerben sollten die Kosten kalkulieren, die für den Unterhalt des Objekts anfallen, um nicht von unerwarteten Belastungen überrascht zu werden. Für jede Immobilie sind regelmäßig Grundsteuer und Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus können Kosten für Strom, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr sowie Verwaltung und Hausmeister anfallen. Wenn die Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, lohnt es, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen zu prüfen. Diese können Beschlüsse über größere Sonderumlagen enthalten, für die der neue Eigentümer aufkommen muss.

Modernisierungen

Oft stehen bei geerbten Objekten Renovierungen an, weil Strom- und Wasserleitungen, Dach, Fenster, Bad oder Böden erneuerungsbedürftig sind. Sinnvoll kann es zudem sein, die Raumaufteilung zu verändern. Auch der energetische Zustand entspricht häufig nicht mehr dem heutigen Standard. Die LBS Bayern empfiehlt daher, einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen. Er enthält konkrete Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen. Soll das Objekt vermietet oder verkauft werden, verlangt der Gesetzgeber ohnehin einen Energieausweis.

Quelle | LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kündigungsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrlings ist erst nach vorheriger Abmahnung möglich

| Wenn eine Auszubildende kurz vor dem Ende der Ausbildung zwei Wochen unentschuldigt fehlt, kommt eine fristlose Kündigung erst nach vorheriger Abmahnung in Betracht. |

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Auszubildenden als Goldschmiedin entschieden. Sie fehlte im Anschluss an eine Erkrankung zwei Wochen unentschuldigt. Ihr Arbeitgeber hatte sie für die Zeit der Krankheit abgemahnt, weil er die Krankheit bezweifelte. Als sie anschließend zwei Wochen unentschuldigt fehlte, erklärte er die fristlose Kündigung.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass unentschuldigtes Fehlen von über zwei Wochen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung einzubeziehen. Kurz vor der Abschlussprüfung sei eine fristlose Kündigung von Auszubildenden nur bei besonders gravierenden Verfehlungen zulässig. Es könne dabei nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei Erwachsenen in einem Arbeitsverhältnis anzulegen sind. Jugendliche und Heranwachsende Auszubildende verfügten noch nicht über eine abgeschlossene geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung. Deren Förderung gehöre auch zu den Aufgaben der Ausbildung. Daher sei eine Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Da die vorangegangene Abmahnung, die sich auf die nachgewiesene Krankheit bezogen habe, unberechtigt gewesen sei, habe sie keine Wirkung für die anschließende Fehlzeit entfalten können. Die Kündigung sei daher unwirksam gewesen.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 22.1.2013, 11 Sa 783/12, Abruf-Nr. 142804 unter www.iww.de.